Quelle :Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69) - Staatsbibliothek (ewigerbund.org)
Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.
- Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 1.
Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betr. S. 1. —
Berichtigung. S. 48.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend;
vom 22. Dezember 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 15. Februar 1884
(G.= u. V.-Bl. S. 24 flg.) publizierten
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien
mehrfache Änderungen beschlossen worden.
Infolge dieser Änderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien die nachstehende Fassung.
Dieselbe tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 3/04 in Kraft. Die Vorschriften der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien vom 15. Februar 1884,
soweit solche nicht in die neue Fassung aufgenommen worden sind, werden für den be-
zeichneten Zeitpunkt aufgehoben.
Die Bestimmungen der unter den Deutschen Staatsregierungen getroffenen
Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung der Realgymnasial-Reifezeugnisse werden durch die neue Lehr= und Prüfungsordnung nicht berührt.
Dresden, am 22. Dezember 1902.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. Otte.
Ausgegeben zu Dresden den 14. Januar 1903. 1
Lehr= und Prüfungsordnung
für die Realgymnasien.
A.
Lehrordnung.
I.
Der Unterricht im allgemeinen Unterrichtsgegenstände.
§ 1. Der Unterricht der Realgymnasien umfasst:
a) von wissenschaftlichen Fächern:
Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch,
Geschichte, Geographie, Rechnen und Mathematik, Physik, Naturkunde, Chemie,
b) von Künsten und Fertigkeiten:
Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang,
Turnen.
Außerdem wird an allen Realgymnasien Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung
der Anfangsgründe der Stenographie geboten. Auch soll für solche Schüler, denen daran
gelegen ist, im Latein über die Ziele der Anstalt hinaus, besonders in der Lektüre,
gefördert zu werden, ein Ergänzungsunterricht in den Primen eingerichtet werden, wo ein
ausreichendes Bedürfnis vorhanden ist.
Philosophische Propädeutik wird nur ausnahmsweise auf Grund ausdrücklicher
Genehmigung in besonderen Stunden, in der Regel im Anschlusse an den deutschen Unterricht, betrieben (§ 11 unter 5).
Teilnahme am Unterrichte.
§ 2. Wahlfreie Fächer sind:
die Stenographie; für Schüler der Oberklassen das Freihandzeichnen und der § 1 Absatz 2 erwähnte Ergänzungsunterricht im Latein.
Die Teilnehmer am Unterrichte in wahlfreien Fächern sind aber gehalten, diesem
regelmäßig anzuwohnen; der Austritt ist nur mit dem Schluss eines Halbjahrs gestattet.
Die übrigen in § 1 aufgeführten Fächer sind für alle Schüler der Klassen, in denen
sie betrieben werden, Pflichtfächer, das Freihandzeichnen jedoch nur für die Klassen V.
bis 11b.
Vom Turn= und Gesangunterrichte kann der Rektor auf Grund ärztlichen Zeugnisses
zeitweilig oder für die Dauer befreien, von letzterem auch in dem Falle, wenn vom
Gesanglehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird.
Schüler, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht nicht
erteilt wird, sind von dem Religionsunterrichte durch den Rektor zu entbinden, sofern sie
das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nachweis von ihnen beigebracht wird, dass
für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist (Ausführungsverordnung vom
29. Januar 1877 8 7)Schüler, die das Reifezeugnis einer Realschule besitzen, können unter vorläufiger Befreiung vom Latein-Unterrichte in die Obersekunda eines Realgymnasiums aufgenommen
werden, dafern sie in den übrigen Fächern voll genügen. Es ist aber dafür Sorge zu
tragen, dass sie binnen Jahresfrist imstande sind, am Latein-Unterrichte ihrer Klasse sich
zu beteiligen.
Abgesehen von diesen Fällen sind dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem
wissenschaftlichen Pflichtfache ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiung aus besonderen Anlässen kann nur das Ministerium verfügen.
Schüler, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluss
des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern aus-
geschlossen, auch beim Halbjahrsschlusse zum Austritte aus einem solchen veranlaßt
werden.
§3.
Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so dass jeder Schüler
in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und imstande sein muss, diesem mit Nutzen zu folgen.
Jedes vollständige Realgymnasium hat 9 aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, die
von Ostern zu Ostern gehen, nämlich:
3 Unterklassen (Sexta, Quinta, Quarta),
3 Mittelklassen (Untertertia, Obertertia, Untersekunda),
3 Oberklassen (Obersekunda, Unterprima, Oberprima).
Ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die
nächsthöhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wiederum versetzt werden.
In Oberprima hat aber jeder Schüler ein volles Jahr zu verbleiben.
Schüler, welche die Lehrziele einer Klasse mit dem Ende des Schuljahres nicht erreicht haben, sind in dieser noch ein weiteres Jahr lang zurückzuhalten.
Erreicht ein Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse deren Lehrziele nicht, so ist nach den Bestimmungen in § 57 Absatz 4 zu verfahren.
§4
Klassen und Klassenkurse.
Trennung der Klassen im Unterrichte.
Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht. Eine Vereinigung der
beiden Primen und eine solche der beiden Sekunden in allen Lehrstunden ist unstatthaft,
die Kombination der bezeichneten Klassen in einer größeren Anzahl von Fächern nur in
dem Falle zulässig, wenn eine der beiden zu vereinigenden Klassen weniger als 10 Schüler zählt, beide zusammen weniger als 30. Die Schülerzahl soll in der Regel in den Oberklassen nicht über 30, in den Unter= und Mittelklassen nicht über 40 ansteigen. Wenn
diese Zahlen dauernd überschritten werden, so haben Klassenteilungen einzutreten (Gesetz vom 22. August 1876 § 11)
Zahl und Verteilung der Unterrichtsstunden.
Lehraufgabe. Verteilung des Unterrichtsstoffs.
§5.
Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden ist für die einzelnen Klassen übersichtlich zusammengestellt zu § 41.
Die Lehrstunden sind in der Regel so zu verteilen, dass Mittwoch und Sonnabend
nur am Vormittage, an den übrigen Wochentagen Vormittags und Nachmittags unterrichtet wird.
Zu einer Abweichung von dieser Regel ist besondere Genehmigung des Ministeriums
erforderlich. Dem Unterrichte in den schwierigeren und wichtigeren Fächern sind,
soweit möglich, die Vormittagsstunden, dem in Religion die ersten Morgenstunden zuzuweisen.
Die Schulstunden sind pünktlich 10 Minuten, nach den größeren Pausen 20 Minuten
nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit diesem zu schließen.
Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages ist in allen Klassen mit Gebet zu beginnen.
Über die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan.
II. Der Unterricht im besonderen.
Religion.
§6.
Der Religionsunterricht hat vor allem auf Erweckung und Belebung des christlich= religiösen Sinnes und auf feste Begründung des evangelischen Glaubens hinzuwirken. Dazu hat er den Schülern die Kenntnisse zu vermitteln, welche zu einem ein-
dringenderen Verständnisse der Heiligen Schrift und zur richtigen Erfassung der Kirchenlehre im Zusammenhänge mit der geschichtlichen Entwickelung der Kirche erforderlich sind.
§7
Sexta: 3 Stunden.
Quinta: 3 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden.
Bemerkung:Inhalt siehe Originalquelle
Deutsch.
§9.
Der deutsche Unterricht hat die Schüler dahin zu fördern, dass sie in ihrer
Muttersprache schriftlich und mündlich ihre Gedanken klar, wohl geordnet und sprachrichtig auszudrücken vermögen.
Sexta: 4 Stunden.
Quinta: 4 Stunden.
Quarta: 3 Stunden.
Untertertia: 3 Stunden.
Obertertia: 3 Stunden
Untersekunda : 3 Stunden
Obersekunda: 3 Stunden.
Unterprima: 3 Stunden.
Oberprima: 3 Stunden.
Dem deutschen Unterrichte der Oberklassen fällt, dafern nicht in Oberprima eine
besondere Stunde für philosophische Propädeutik (siehe § 1) angesetzt ist, die Verpflichtung
zu, den Schülern das Allernötigste aus der Logik und Psychologie im Anschlusse an geeignete Lektürestoff, die Dispositionsübungen oder die Besprechung der Arbeiten mitzuteilen.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Lateinisch.
§ 12.
Auf der Grundlage sicheren grammatischen Wissens gewonnenes Verständnis
leichterer Schriftwerke aus der klassischen Periode der römischen Literatur.
Beim Abschlusses des Schulkursus muss der Schüler imstande sein, ihm vorgelegte
Stellen aus Schriftwerken, die in den Bereich der Schullektüre fallen, bei einiger Nachhilfe bezüglich selten vorkommender Wörter ohne Vorbereitung zu übersetzen, sich auch
darüber ausweisen können, dass er im römischen Staats= und Kriegswesen, in der lateinischen Metrik und in der Literaturgeschichte des klassischen Zeitalters insoweit Bescheid weiß, als dies zum Verständnisse der von ihm gelesenen Schriftsteller, soweit die Schulgattung ein solches zu vermitteln hat, erforderlich ist.
Sexta: 9 Stunden.
Quinta: 9 Stunden.
Quarta: 7 Stunden.
Untertertia: 6 Stunden.
Obertertia: 4 Stunden
Untersekunda : 4 Stunden
Obersekunda: 4 Stunden.
Unterprima: 4 Stunden.
Oberprima: 4 Stunden.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Geschichte.
§21
Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten der politischen Geschichte sowie
mit den bedeutenderen Vorgängen auf dem Gebiete des Kultur= und Geisteslebens in
ihren Beziehungen zueinander und im Zusammenhänge mit der Gesamtentwickelung.
Genauere Kenntnis der vaterländischen Geschichte.
Sexta: 1 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 3 Stunden.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Geographie.
§24.
Bekanntschaft mit den Grundlehren der mathematischen und physischen Erdkunde; Verständnis für den Zusammenhang der menschlichen Kulturverhältnisse mit der
Beschaffenheit der Erdoberfläche. Sicherer Überblick über die politische Erdkunde, genauere Bekanntschaft mit Mitteleuropa.
Sexta: 2 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 1 Stunden.
Unterprima: 1 Stunden.
Oberprima: 0 Stunden.
Naturkunde und Chemie.
§ 27.
Botanik:
Kenntnis des natürlichen Systems, insbesondere der wichtigsten
Familien der einheimischen Blütenpflanzen, einiger Sporen= und der wichtigsten aus-
ländischen Nutzpflanzen. Das Notwendigste aus der Morphologie und Physiologie der
Pflanzen.
Zoologie:
Überblick über das System der Wirbeltiere und wirbellosen Tiere.
Bekanntschaft mit der Lebensweise und Verbreitung der für den Menschen wichtigsten
Tiere wie mit dem Baue des menschlichen Körpers.
Mineralogie:
Kenntnis der wichtigsten Kristallformen, der chemischen Zusammensetzung, geologischen und technischen Bedeutung der wichtigsten Mineralien. Ausreichende Bekanntschaft mit der Gesteinslehre.
Chemie:
Bekanntschaft mit den Grundgesetzen, den wichtigsten Elementen und
deren hauptsächlichsten, besonders anorganischen Verbindungen.
Sexta: 2 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Physik.
§29.
Sichere Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze aus den verschiedenen Gebieten der Physik. Bekanntschaft mit der mathematischen Darstellung der
Hauptgesetze, ferner mit den wichtigsten Lehren der mathematischen Erd- und Himmelskunde.
Sexta: 0 Stunden.
Quinta: 0 Stunden.
Quarta: 0 Stunden.
Untertertia: 0 Stunden.
Obertertia: 0 Stunden
Untersekunda : 0 Stunden
Obersekunda: 3 Stunden.
Unterprima: 3 Stunden.
Oberprima: 3 Stunden.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Mathematik.
§33.
Sicherheit und Gewandtheit im bürgerlichen Rechnen.
Lehrziel
In der allgemeinen Arithmetik und Algebra haben die Schüler die Fähigkeit zu
erweisen, arithmetische Umformungen geschickt und mit Verständnis für die Gründe des
dabei einzuschlagenden Verfahrens auszuführen und Gleichungen mit Sicherheit aufzulösen.
In der Geometrie müssen sie imstande sein, nicht zu schwierige Aufgaben aus dem
Gebiete der Planimetrie, Stereometrie, Trigonometrie und analytischen Geometrie der
Ebene konstruktiv, rechnerisch und analytisch zu lösen. Zu erweisen haben sie auch, dass
sie in räumlicher Anschauung einigermaßen geübt sind.
Sexta: 4 Stunden.
Quinta: 4 Stunden.
Quarta: 4 Stunden.
Untertertia: 5 Stunden.
Obertertia: 5 Stunden
Untersekunda : 5 Stunden
Obersekunda: 5 Stunden.
Unterprima: 5 Stunden.
Oberprima: 5 Stunden.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Zeichnen.
§36.
a) Linearzeichnen und darstellende Geometrie.
Kenntnis der wichtigsten geometrischen Formen und Konstruktionen, Fertigkeit im Gebrauche der Zeicheninstrumente. Einige Geübtheit in der räumlichen Anschauung. Bekanntschaft mit der rechtwinkeligen, schiefwinkeligen und zentralen Projektion.
Sexta: 0 Stunden.
Quinta: 0 Stunden.
Quarta: 0 Stunden.
Untertertia: 0 Stunden.
Obertertia: 0 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden
b) Freihandzeichnen.
§37.
Die allgemeine Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen von Formen und Farben,die Übung des Augenmaßes und die Anleitung zur genauen und sauberen Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Bleistift-, Kreidezeichnung und in Farben.
Sexta: 0 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Schreiben. Stenographie.
§38.
Der Unterricht im Schreiben (Sexta 2 Stunden, Quinta 1 Stunde) ist nur
Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassenunterricht im engen Anschluss an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen.
Für Schüler der Quarta und Tertien, die eine auffällig unleserliche oder unschöne
Handschrift schreiben, können vom Rektor besondere Schreibstunden angesetzt werden.
Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und
Lesbarkeit der Handschrift in den Schülerheften zu halten. Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Mittelklassen ist in zwei Jahreskursen abzuhalten, von denen der erste zwei-, der zweite einstündig zu sein hat. Den einzelnen Schulen bleibt überlassen, nach
Lage der Verhältnisse diesen Unterricht für die beiden Tertien oder für Obertertia und Untersekunda anzusetzen. Bezüglich des Lehr-
ganges wird den Unterrichtenden Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß die
Unterweisung sich streng an die „Systemurkunde der Gabelsberger Stenographie vom
September 1902“ anschließt.
Gesang
§39
Der Unterricht der Unterklassen (Sexta und Quinta je 2 Stunden, Quarta
1 Stunde) hat vom Notenlesen, der Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern
zum ein-, zwei= und dreistimmigen Singen von Chorälen und leichten Liedern, insbesondere Volksliedern, vor zuschreiten. Spätestens mit Untertertia sind die für den
Gesang ganz unbefähigten Schüler durch den Rektor von der Teilnahme an diesem Unter-
richte zu befreien (§ 2 Absatz 3), die wenig befähigten aber zu besonderen Abteilungen
zu vereinigen, die von Zeit zu Zeit in einzelnen Stunden im Singen bekannter Choräle
und Volkslieder geübt werden. Die Bestimmung des Näheren bleibt den einzelnen
Schulen überlassen.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Turnen.
§40.
In allen Klassen sind nach festen, vom Leichteren zum Schwereren fortschreitenden Lehrgängen Frei-, Ordnungs- und Geräteübungen zu betreiben.
Die zweckmäßige Erteilung des Turnunterrichts wird von dem Direktor der Turnlehrer-Bildungsanstalt in Dresden überwacht.
Für Schüler, welche besondere Neigung und Befähigung zum Turnen haben, ist an
jeder Schule außer den Klassenstunden noch eine besondere wöchentliche Turnstunde (Kürturnstunde) einzurichten, in der sie unter Leitung des Lehrers schwierigere Geräteübungen nach freier Wahl vornehmen können. An größeren Anstalten werden zweckmäßig mehrere wöchentliche Kürturnstunden für getrennte Gruppen von Turnenden abgehalten. Die Pflege der Bewegungsspiele außerhalb der Schulzeit, soweit sie sich innerhalb der Grenzen des Zweckmäßigen halten, ist von der Schule zu begünstigen, unter Umständen auch durch besondere Einrichtungen zu fördern.
(je 2 Stunden in allen Klassenstufen )
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle
Prüfungsordnung
I. Aufnahmeprüfung.
§ 49.
Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche
nach Ostern statt.
Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich
bekannt gemacht.
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, wo-
möglich unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers.
Beizubringen ist bei derselben:
- ein Tauf= oder Geburtszeugnis,
- ein Zeugnis, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist,
- ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung,
- bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein.
II. Halbjahrs- und Jahresprüfungen.
Zweck und Art 53.
Zweimal im Jahre, am Schluss des Sommer= und Winterhalbjahres, ist der unter beständiger Aussicht eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe
Prüfungen.
Vor Ostern findet außer dieser schriftlichen an allen Realgymnasien noch
eine öffentliche mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen statt, zu der die
Angehörigen der Schüler einzuladen sind; diese hat vornehmlich den Zweck, dass die
Schule von ihrer Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegt.
Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen.
§54.
Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern
- alle neun Klassen
eine deutsche und mathematische, beziehentlich Rechen-Arbeit, außerdem - die Klassen Sexta bis Unterprima
ein lateinisches Scriptum, - die Klassen Quarta bis Oberprima
eine französische Arbeit (Seriptum oder Aufsatz), - die Klassen Obertertia bis Oberprima
eine Übersetzung in das Englische, beziehentlich eine freie Nacherzählung in
dieser Sprache - die Primen
eine physikalische Arbeit, - die Oberprima
eine Übersetzung aus dem Lateinischen.
Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle