Bildung im Königreich Sachsen

Quelle :Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69) - Staatsbibliothek (ewigerbund.org)

Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.

  1. Stück vom Jahre 1903.

Inhalt: Nr. 1.
Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betr. S. 1. —
Berichtigung. S. 48.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend;
vom 22. Dezember 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 15. Februar 1884
(G.= u. V.-Bl. S. 24 flg.) publizierten
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien
mehrfache Änderungen beschlossen worden.
Infolge dieser Änderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien die nachstehende Fassung.
Dieselbe tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 3/04 in Kraft. Die Vorschriften der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien vom 15. Februar 1884,
soweit solche nicht in die neue Fassung aufgenommen worden sind, werden für den be-
zeichneten Zeitpunkt aufgehoben.
Die Bestimmungen der unter den Deutschen Staatsregierungen getroffenen
Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung der Realgymnasial-Reifezeugnisse werden durch die neue Lehr= und Prüfungsordnung nicht berührt.

Dresden, am 22. Dezember 1902.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. Otte.

Ausgegeben zu Dresden den 14. Januar 1903. 1

Lehr= und Prüfungsordnung
für die Realgymnasien.
A.
Lehrordnung.
I.
Der Unterricht im allgemeinen Unterrichtsgegenstände.
§ 1. Der Unterricht der Realgymnasien umfasst:

a) von wissenschaftlichen Fächern:
Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch,
Geschichte, Geographie, Rechnen und Mathematik, Physik, Naturkunde, Chemie,
b) von Künsten und Fertigkeiten:
Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang,
Turnen.
Außerdem wird an allen Realgymnasien Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung
der Anfangsgründe der Stenographie geboten. Auch soll für solche Schüler, denen daran
gelegen ist, im Latein über die Ziele der Anstalt hinaus, besonders in der Lektüre,
gefördert zu werden, ein Ergänzungsunterricht in den Primen eingerichtet werden, wo ein
ausreichendes Bedürfnis vorhanden ist.
Philosophische Propädeutik wird nur ausnahmsweise auf Grund ausdrücklicher
Genehmigung in besonderen Stunden, in der Regel im Anschlusse an den deutschen Unterricht, betrieben (§ 11 unter 5).
Teilnahme am Unterrichte.

§ 2. Wahlfreie Fächer sind:

die Stenographie; für Schüler der Oberklassen das Freihandzeichnen und der § 1 Absatz 2 erwähnte Ergänzungsunterricht im Latein.
Die Teilnehmer am Unterrichte in wahlfreien Fächern sind aber gehalten, diesem
regelmäßig anzuwohnen; der Austritt ist nur mit dem Schluss eines Halbjahrs gestattet.
Die übrigen in § 1 aufgeführten Fächer sind für alle Schüler der Klassen, in denen
sie betrieben werden, Pflichtfächer, das Freihandzeichnen jedoch nur für die Klassen V.
bis 11b.
Vom Turn= und Gesangunterrichte kann der Rektor auf Grund ärztlichen Zeugnisses
zeitweilig oder für die Dauer befreien, von letzterem auch in dem Falle, wenn vom
Gesanglehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird.
Schüler, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht nicht
erteilt wird, sind von dem Religionsunterrichte durch den Rektor zu entbinden, sofern sie
das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nachweis von ihnen beigebracht wird, dass
für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist (Ausführungsverordnung vom
29. Januar 1877 8 7)Schüler, die das Reifezeugnis einer Realschule besitzen, können unter vorläufiger Befreiung vom Latein-Unterrichte in die Obersekunda eines Realgymnasiums aufgenommen
werden, dafern sie in den übrigen Fächern voll genügen. Es ist aber dafür Sorge zu
tragen, dass sie binnen Jahresfrist imstande sind, am Latein-Unterrichte ihrer Klasse sich
zu beteiligen.
Abgesehen von diesen Fällen sind dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem
wissenschaftlichen Pflichtfache ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiung aus besonderen Anlässen kann nur das Ministerium verfügen.
Schüler, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluss

des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern aus-
geschlossen, auch beim Halbjahrsschlusse zum Austritte aus einem solchen veranlaßt
werden.
§3.
Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so dass jeder Schüler
in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und imstande sein muss, diesem mit Nutzen zu folgen.
Jedes vollständige Realgymnasium hat 9 aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, die
von Ostern zu Ostern gehen, nämlich:

3 Unterklassen (Sexta, Quinta, Quarta),
3 Mittelklassen (Untertertia, Obertertia, Untersekunda),
3 Oberklassen (Obersekunda, Unterprima, Oberprima).

Ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die
nächsthöhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wiederum versetzt werden.
In Oberprima hat aber jeder Schüler ein volles Jahr zu verbleiben.
Schüler, welche die Lehrziele einer Klasse mit dem Ende des Schuljahres nicht erreicht haben, sind in dieser noch ein weiteres Jahr lang zurückzuhalten.
Erreicht ein Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse deren Lehrziele nicht, so ist nach den Bestimmungen in § 57 Absatz 4 zu verfahren.

§4
Klassen und Klassenkurse.
Trennung der Klassen im Unterrichte.

Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht. Eine Vereinigung der
beiden Primen und eine solche der beiden Sekunden in allen Lehrstunden ist unstatthaft,
die Kombination der bezeichneten Klassen in einer größeren Anzahl von Fächern nur in
dem Falle zulässig, wenn eine der beiden zu vereinigenden Klassen weniger als 10 Schüler zählt, beide zusammen weniger als 30. Die Schülerzahl soll in der Regel in den Oberklassen nicht über 30, in den Unter= und Mittelklassen nicht über 40 ansteigen. Wenn
diese Zahlen dauernd überschritten werden, so haben Klassenteilungen einzutreten (Gesetz vom 22. August 1876 § 11)

Zahl und Verteilung der Unterrichtsstunden.
Lehraufgabe. Verteilung des Unterrichtsstoffs.
§5.
Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden ist für die einzelnen Klassen übersichtlich zusammengestellt zu § 41.
Die Lehrstunden sind in der Regel so zu verteilen, dass Mittwoch und Sonnabend
nur am Vormittage, an den übrigen Wochentagen Vormittags und Nachmittags unterrichtet wird.
Zu einer Abweichung von dieser Regel ist besondere Genehmigung des Ministeriums
erforderlich. Dem Unterrichte in den schwierigeren und wichtigeren Fächern sind,
soweit möglich, die Vormittagsstunden, dem in Religion die ersten Morgenstunden zuzuweisen.

Die Schulstunden sind pünktlich 10 Minuten, nach den größeren Pausen 20 Minuten
nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit diesem zu schließen.
Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages ist in allen Klassen mit Gebet zu beginnen.
Über die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan.

II. Der Unterricht im besonderen.

Religion.
§6.
Der Religionsunterricht hat vor allem auf Erweckung und Belebung des christlich= religiösen Sinnes und auf feste Begründung des evangelischen Glaubens hinzuwirken. Dazu hat er den Schülern die Kenntnisse zu vermitteln, welche zu einem ein-
dringenderen Verständnisse der Heiligen Schrift und zur richtigen Erfassung der Kirchenlehre im Zusammenhänge mit der geschichtlichen Entwickelung der Kirche erforderlich sind.
§7
Sexta: 3 Stunden.
Quinta: 3 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden.

Bemerkung:Inhalt siehe Originalquelle

Deutsch.
§9.
Der deutsche Unterricht hat die Schüler dahin zu fördern, dass sie in ihrer
Muttersprache schriftlich und mündlich ihre Gedanken klar, wohl geordnet und sprachrichtig auszudrücken vermögen.
Sexta: 4 Stunden.
Quinta: 4 Stunden.
Quarta: 3 Stunden.
Untertertia: 3 Stunden.
Obertertia: 3 Stunden
Untersekunda : 3 Stunden
Obersekunda: 3 Stunden.
Unterprima: 3 Stunden.
Oberprima: 3 Stunden.
Dem deutschen Unterrichte der Oberklassen fällt, dafern nicht in Oberprima eine
besondere Stunde für philosophische Propädeutik (siehe § 1) angesetzt ist, die Verpflichtung
zu, den Schülern das Allernötigste aus der Logik und Psychologie im Anschlusse an geeignete Lektürestoff, die Dispositionsübungen oder die Besprechung der Arbeiten mitzuteilen.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Lateinisch.
§ 12.
Auf der Grundlage sicheren grammatischen Wissens gewonnenes Verständnis
leichterer Schriftwerke aus der klassischen Periode der römischen Literatur.
Beim Abschlusses des Schulkursus muss der Schüler imstande sein, ihm vorgelegte
Stellen aus Schriftwerken, die in den Bereich der Schullektüre fallen, bei einiger Nachhilfe bezüglich selten vorkommender Wörter ohne Vorbereitung zu übersetzen, sich auch
darüber ausweisen können, dass er im römischen Staats= und Kriegswesen, in der lateinischen Metrik und in der Literaturgeschichte des klassischen Zeitalters insoweit Bescheid weiß, als dies zum Verständnisse der von ihm gelesenen Schriftsteller, soweit die Schulgattung ein solches zu vermitteln hat, erforderlich ist.
Sexta: 9 Stunden.
Quinta: 9 Stunden.
Quarta: 7 Stunden.
Untertertia: 6 Stunden.
Obertertia: 4 Stunden
Untersekunda : 4 Stunden
Obersekunda: 4 Stunden.
Unterprima: 4 Stunden.
Oberprima: 4 Stunden.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Geschichte.
§21
Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten der politischen Geschichte sowie
mit den bedeutenderen Vorgängen auf dem Gebiete des Kultur= und Geisteslebens in
ihren Beziehungen zueinander und im Zusammenhänge mit der Gesamtentwickelung.
Genauere Kenntnis der vaterländischen Geschichte.
Sexta: 1 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 3 Stunden.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Geographie.
§24.
Bekanntschaft mit den Grundlehren der mathematischen und physischen Erdkunde; Verständnis für den Zusammenhang der menschlichen Kulturverhältnisse mit der
Beschaffenheit der Erdoberfläche. Sicherer Überblick über die politische Erdkunde, genauere Bekanntschaft mit Mitteleuropa.

Sexta: 2 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 1 Stunden.
Unterprima: 1 Stunden.
Oberprima: 0 Stunden.

Naturkunde und Chemie.
§ 27.
Botanik:
Kenntnis des natürlichen Systems, insbesondere der wichtigsten
Familien der einheimischen Blütenpflanzen, einiger Sporen= und der wichtigsten aus-
ländischen Nutzpflanzen. Das Notwendigste aus der Morphologie und Physiologie der
Pflanzen.
Zoologie:
Überblick über das System der Wirbeltiere und wirbellosen Tiere.
Bekanntschaft mit der Lebensweise und Verbreitung der für den Menschen wichtigsten
Tiere wie mit dem Baue des menschlichen Körpers.
Mineralogie:
Kenntnis der wichtigsten Kristallformen, der chemischen Zusammensetzung, geologischen und technischen Bedeutung der wichtigsten Mineralien. Ausreichende Bekanntschaft mit der Gesteinslehre.
Chemie:
Bekanntschaft mit den Grundgesetzen, den wichtigsten Elementen und
deren hauptsächlichsten, besonders anorganischen Verbindungen.

Sexta: 2 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Physik.
§29.
Sichere Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze aus den verschiedenen Gebieten der Physik. Bekanntschaft mit der mathematischen Darstellung der
Hauptgesetze, ferner mit den wichtigsten Lehren der mathematischen Erd- und Himmelskunde.

Sexta: 0 Stunden.
Quinta: 0 Stunden.
Quarta: 0 Stunden.
Untertertia: 0 Stunden.
Obertertia: 0 Stunden
Untersekunda : 0 Stunden
Obersekunda: 3 Stunden.
Unterprima: 3 Stunden.
Oberprima: 3 Stunden.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Mathematik.
§33.
Sicherheit und Gewandtheit im bürgerlichen Rechnen.
Lehrziel
In der allgemeinen Arithmetik und Algebra haben die Schüler die Fähigkeit zu
erweisen, arithmetische Umformungen geschickt und mit Verständnis für die Gründe des
dabei einzuschlagenden Verfahrens auszuführen und Gleichungen mit Sicherheit aufzulösen.
In der Geometrie müssen sie imstande sein, nicht zu schwierige Aufgaben aus dem
Gebiete der Planimetrie, Stereometrie, Trigonometrie und analytischen Geometrie der
Ebene konstruktiv, rechnerisch und analytisch zu lösen. Zu erweisen haben sie auch, dass
sie in räumlicher Anschauung einigermaßen geübt sind.

Sexta: 4 Stunden.
Quinta: 4 Stunden.
Quarta: 4 Stunden.
Untertertia: 5 Stunden.
Obertertia: 5 Stunden
Untersekunda : 5 Stunden
Obersekunda: 5 Stunden.
Unterprima: 5 Stunden.
Oberprima: 5 Stunden.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Zeichnen.
§36.
a) Linearzeichnen und darstellende Geometrie.

Kenntnis der wichtigsten geometrischen Formen und Konstruktionen, Fertigkeit im Gebrauche der Zeicheninstrumente. Einige Geübtheit in der räumlichen Anschauung. Bekanntschaft mit der rechtwinkeligen, schiefwinkeligen und zentralen Projektion.

Sexta: 0 Stunden.
Quinta: 0 Stunden.
Quarta: 0 Stunden.
Untertertia: 0 Stunden.
Obertertia: 0 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden

b) Freihandzeichnen.
§37.
Die allgemeine Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen von Formen und Farben,die Übung des Augenmaßes und die Anleitung zur genauen und sauberen Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Bleistift-, Kreidezeichnung und in Farben.

Sexta: 0 Stunden.
Quinta: 2 Stunden.
Quarta: 2 Stunden.
Untertertia: 2 Stunden.
Obertertia: 2 Stunden
Untersekunda : 2 Stunden
Obersekunda: 2 Stunden.
Unterprima: 2 Stunden.
Oberprima: 2 Stunden

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Schreiben. Stenographie.
§38.
Der Unterricht im Schreiben (Sexta 2 Stunden, Quinta 1 Stunde) ist nur
Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassenunterricht im engen Anschluss an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen.
Für Schüler der Quarta und Tertien, die eine auffällig unleserliche oder unschöne
Handschrift schreiben, können vom Rektor besondere Schreibstunden angesetzt werden.
Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und
Lesbarkeit der Handschrift in den Schülerheften zu halten. Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Mittelklassen ist in zwei Jahreskursen abzuhalten, von denen der erste zwei-, der zweite einstündig zu sein hat. Den einzelnen Schulen bleibt überlassen, nach

Lage der Verhältnisse diesen Unterricht für die beiden Tertien oder für Obertertia und Untersekunda anzusetzen. Bezüglich des Lehr-
ganges wird den Unterrichtenden Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß die
Unterweisung sich streng an die „Systemurkunde der Gabelsberger Stenographie vom
September 1902“ anschließt.

Gesang
§39

Der Unterricht der Unterklassen (Sexta und Quinta je 2 Stunden, Quarta
1 Stunde) hat vom Notenlesen, der Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern
zum ein-, zwei= und dreistimmigen Singen von Chorälen und leichten Liedern, insbesondere Volksliedern, vor zuschreiten. Spätestens mit Untertertia sind die für den
Gesang ganz unbefähigten Schüler durch den Rektor von der Teilnahme an diesem Unter-
richte zu befreien (§ 2 Absatz 3), die wenig befähigten aber zu besonderen Abteilungen
zu vereinigen, die von Zeit zu Zeit in einzelnen Stunden im Singen bekannter Choräle
und Volkslieder geübt werden. Die Bestimmung des Näheren bleibt den einzelnen
Schulen überlassen.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Turnen.
§40.
In allen Klassen sind nach festen, vom Leichteren zum Schwereren fortschreitenden Lehrgängen Frei-, Ordnungs- und Geräteübungen zu betreiben.
Die zweckmäßige Erteilung des Turnunterrichts wird von dem Direktor der Turnlehrer-Bildungsanstalt in Dresden überwacht.
Für Schüler, welche besondere Neigung und Befähigung zum Turnen haben, ist an
jeder Schule außer den Klassenstunden noch eine besondere wöchentliche Turnstunde (Kürturnstunde) einzurichten, in der sie unter Leitung des Lehrers schwierigere Geräteübungen nach freier Wahl vornehmen können. An größeren Anstalten werden zweckmäßig mehrere wöchentliche Kürturnstunden für getrennte Gruppen von Turnenden abgehalten. Die Pflege der Bewegungsspiele außerhalb der Schulzeit, soweit sie sich innerhalb der Grenzen des Zweckmäßigen halten, ist von der Schule zu begünstigen, unter Umständen auch durch besondere Einrichtungen zu fördern.
(je 2 Stunden in allen Klassenstufen )

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

Prüfungsordnung

I. Aufnahmeprüfung.
§ 49.
Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche
nach Ostern statt.
Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich
bekannt gemacht.
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, wo-
möglich unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers.
Beizubringen ist bei derselben:

  1. ein Tauf= oder Geburtszeugnis,
  2. ein Zeugnis, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist,
  3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung,
  4. bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein.

II. Halbjahrs- und Jahresprüfungen.
Zweck und Art 53.
Zweimal im Jahre, am Schluss des Sommer= und Winterhalbjahres, ist der unter beständiger Aussicht eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe
Prüfungen.

Vor Ostern findet außer dieser schriftlichen an allen Realgymnasien noch
eine öffentliche mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen statt, zu der die
Angehörigen der Schüler einzuladen sind; diese hat vornehmlich den Zweck, dass die
Schule von ihrer Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegt.
Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen.
§54.
Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern

  1. alle neun Klassen
    eine deutsche und mathematische, beziehentlich Rechen-Arbeit, außerdem
  2. die Klassen Sexta bis Unterprima
    ein lateinisches Scriptum,
  3. die Klassen Quarta bis Oberprima
    eine französische Arbeit (Seriptum oder Aufsatz),
  4. die Klassen Obertertia bis Oberprima
    eine Übersetzung in das Englische, beziehentlich eine freie Nacherzählung in
    dieser Sprache
  5. die Primen
    eine physikalische Arbeit,
  6. die Oberprima
    eine Übersetzung aus dem Lateinischen.

Bemerkung Inhalt siehe Originalquelle

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Quelle :Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70) - Staatsbibliothek (ewigerbund.org)

Nr. 1. Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Realschulen betreffend; vom 8. Januar 1904. Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 20. März 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.) veröffentlichten Lehr- und Prüfungsordnung für die Realschulen mehrfache Änderungen beschlossen worden. Infolge dieser Änderungen erhält die Lehr- und Prüfungsordnung der genannten Schulgattung die nachstehende Fassung. Sie tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 4/05 in Kraft. Die Vorschriften der Lehr- und Prüfungsordnung für die Realschulen vom 20. März 1884, soweit sie nicht in die neue Fassung ausgenommen worden sind, werden für den bezeichneten Zeitpunkt aufgehoben. Ob und inwieweit zum Behufe der Überleitung von der alten Lehrordnung in die neue für das Schuljahr 190 4/05 Abweichungen von den Vorschriften der letzteren zu- zulassen sind, bestimmt in jedem einzelnen Falle die oberste Schulbehörde auf Antrag oder nach Gehör der Schulkommission. Es ist statthaft, daß bereits bei der Reifeprüfung vor Ostern laufenden Jahres diejenigen Bestimmungen der neuen Prüfungsordnung angewendet werden, die für die Prüflinge günstiger sind als die der zur Zeit geltenden. Ausgegeben zu Dresden den 28. Januar 1904. Lehr- und Prüfungsordnung für die Realschulen. Vorbemerkung. Die Realschulen sind Lehranstalten mit selbständigen Bildungszwecken, bestimmt, für den unmittelbaren Übergang in das bürgerliche Leben eine über das Ziel der Volksschulen,wie sie dermalen bestehen, hinausgehende allgemeine Bildung zu vermitteln. Ihr Lehrziel entspricht im wesentlichen dem der Untersekunda eines Realgymnasiums. Sie erreichen aber dieses Ziel durch vorzugsweise Pflege des deutschen Unterrichts und gewähren ihren als reif entlassenen Schülern in allen Unterrichtsfächern der Schule einen für den unmittelbaren Übergang in das bürgerliche Leben geeigneten Abschluß. Mit den drei untersten Klassen der Realschulen können nach dem Lehrplane der Realgymnasien einzurichtende Progymnasialklassen verbunden werden, welche ihren Schülern nach erfolgreichem Besuche die Möglichkeit gewähren, in die entsprechende Klasse eines Gymnasiums oder Realgymnasiums überzutreten. Weitergehende Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. A. Lehrordnung. I. Der Unterricht im allgemeinen. Unterrichts- § 1. Der Unterricht der Realschulen umfaßt a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Rechnen und Mathematik, Naturbeschreibung, Naturlehre (Physik, Chemie), b) von Künsten und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen. (Außerdem wird an allen Realschulen Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung der Anfangsgründe der Stenographie geboten. Auch soll für solche Schüler, denen daran gelegen ist, die Elemente der ebenen Trigonometrie zu erlernen oder im kaufmännischen Rechnen über die Ziele der Anstalt gefördert zu werden, ein Ergänzungsunterricht ein- gerichtet werden, soweit ein ausreichendes Bedürfnis dazu vorhanden ist. ) Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle §2. Wahlfreie Fächer sind: die Stenographie und der § 1 Absatz 2 erwähnte Teilnahme am Unterrichte. Ergänzungsunterricht. Die Teilnehmer am Unterrichte in wahlfreien Fächern sind aber gehalten, diesem regelmäßig anzuwohnen; der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahrs gestattet. §3. Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Schüler Klassen und in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und imstande sein muß, diesem mit Nutzen zu folgen. Jede vollständige Realschule hat 6 von VI bis I aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, die von Ostern zu Ostern gehen, so daß zum vollständigen Durchlaufen der Anstalt in der Regel ein Zeitraum von 6 Jahren erforderlich ist. Ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die nächsthöhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wieder- um versetzt werden. In den Klassen II und 1 hat aber jeder Schüler, der sich der Reifeprüfung unter- ziehen will, ein volles Jahr zu verbleiben. Wenn dieser Vorschrift nicht genügt worden Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle §4. Sämtliche Klassen empfangen in den wissenschaftlichen Fächern, von vorübergehenden Notfällen abgesehen, getrennten Unterricht. §5. Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden ist für die einzelnen Klassen übersichtlich zusammengestellt in § 39. Die Lehrstunden sind in der Regel so zu verteilen, daß Mittwoch und Sonnabend nur am Vormittage, an den übrigen Wochentagen vormittags und nachmittags unter- richtet wird. §6. Religion Der Religionsunterricht hat vor allem auf Erweckung und Belebung christlich-religiösen Sinnes und auf feste Begründung des evangelischen Glaubens hinzuwirken. Nächstem hat er den Schülern eine ausreichende Bekanntschaft mit der Heilsgeschichte des alten und neuen Testaments, der heiligen Schrift, den Hauptlehren der evangelisch lutherischen Kirche zu vermitteln und das Wesentlichste aus der Kirchengeschichte mit- zuteilen. §7. Religion Klasse VI, 3 Stunden. Biblische Geschichte des alten Testaments. Vor den Hauptfesten sind die ein schlagenden Geschichten des neuen Testaments kurz zu behandeln. Erklärung und Einprägung des 1. Hauptstücks. §8. In allen Klassen, auch in den beiden obersten, hat die praktisch–erbauliche Rücksicht insoweit zu walten, daß der Unterricht nie den Charakter einer bloß verstandes- mäßigen Unterweisung annehmen oder einseitig auf die Einprägung eines bestimmten Wissensstoffes bedacht sein darf. Die Glaubens= und Sittenlehre in Klasse II und ! ist unter Fernhaltung aller unnötigen Systematik in möglichst engem Anschluß an den früher genossenen Katechismusunterricht, die Kirchengeschichte überwiegend biographisch zu behandeln. Im Mittelpunkte des gesamten Religionsunterrichtes hat aber auf allen Stufen die heilige Schrift zu stehen. Es ist dafür zu sorgen, daß dies auch in den beiden obersten Klassen der Fall ist §9. Deutsch Der Unterricht im Deutschen hat die Schüler dahin zu fördern, daß sie beim Abschlusse ihrer Schullaufbahn a) in ihrer Muttersprache ihre Gedanken mündlich und schriftlich klar, sprachrichtig und ohne grobe Verstöße gegen den guten Geschmack auszudrücken vermögen, b) durch die Vorführung zahlreicher auserlesener Musterstücke und die eingehendere Durchnahme einiger größerer Dichtungen einen nachhaltigen Eindruck von deutschem Volkstum, deutscher Art und Sitte erhalten haben, mit den hauptsächlichsten Kunstformen der Poesie und Prosa bekannt geworden sind und das Wichtigste über den allgemeinen Entwicklungsgang der deutschen Sprache und Literatur erfahren haben. §10. Deutsch Klasse VI, 7 Stunden (einschließlich 1 Stunde Geschichtserzählungen). Übungen im richtigen und sinngemäßen Lesen, im Nacherzählen von Gehörtem und Gelesenem sowie im Vortragen gelernter kleiner Gedichte und Prosastücke aus dem Lesebuch. Durchnahme und feste Einübung der Lehre vom einfachen Satze und seiner wesentlichsten Erweiterungen. Das Wichtigste über die Wortklassen (unter Anwendung der lateinischen Bezeichnungen), ferner über die Abwandlung der Haupt-, Für- und Zeitwörter. Übungen in der Rechtschreibung und im Gebrauche der wichtigsten Satzzeichen. In den für Geschichtserzählungen bestimmten Stunden sind Bilder aus der griechischen, vornehmlich aber aus der deutschen Heldensage, im Winterhalbjahre auch solche aus der Anfangszeit der deutschen Geschichte vorzuführen, soweit angängig im Anschluß an das eingeführte Lesebuch. Wöchentlich ein Aufsatz (Nacherzählung) oder ein Diktat, daneben alle 4 Wochen eine Spracharbeit in Reinschrift. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle § 11. Deutsch An jeder Schule muß für den deutschen Unterricht ein eingehender Plan Bemerkungen. vorhanden sein, der die Lehraufgaben der sämtlichen Klassen bis ins einzelne genau feststellt, auch die Lesestücke bezeichnet, die jedenfalls auswendig zu lernen oder wenigstens zu behandeln sind. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle §12. F ranzösisch. Lehrziel. &12. Gute Aussprache und fließendes Lesen; Geübtheit im Auffassen von Gesprochenem, einige Fertigkeit im selbständigen mündlichen Gebrauch der Sprache; Vertrautheit mit den Hauptregeln der Grammatik, Verständnis leichterer französischer Schriftwerke, ausreichende Sicherheit im Übersetzen deutscher Texte von mäßiger Schwierigkeit in das Französische. Verteilung 13. Klasse VI, 5 Stunden. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle (§13-17) §18. Geschichte Genauere Bekanntschaft mit der deutschen Geschichte, vornehmlich der neueren. Überblick über den allgemeinen Gang der Weltgeschichte, Kenntnis der hervorragendsten Begebenheiten und Persönlichkeiten aus der Staaten= und Kulturgeschichte. 19. Klasse VI siehe § 10 Absatz 4. Klasse V, 2 Stunden. Ausgewählte Bilder aus der deutschen Geschichte bis zum Ausgang des Mittelalters. Klasse IV, 2 Stunden. Ausgewählte Bilder aus der neueren und neuesten deutschen Geschichte. In beiden Klassen ist auf die Geschichte anderer Staaten nur insoweit einzugehen, als sie mit der deutschen sich berührt. Auf die sächsische Geschichte ist an geeigneter Stelle gebührend Rücksicht zu nehmen. Klasse III, 2 Stunden. Geschichte des Altertums und des Mittelalters bis 843. Aus der ersteren ist in Berücksichtigung der Eigenart der Schulgattung nur das welt- und kulturgeschichtlich Bedeutsamste und menschlich Ansprechendste durchzunehmen nach raschem Hinweggehen über die dunklen Anfänge der griechischen und römischen Geschichte. Klasse II, 2 Stunden. Geschichte von 843 bis 1721. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle (§19-20) §21. Erdkunde Bekanntschaft mit den Grundlehren der mathematischen und physischen Erdkunde, Verständnis für den Zusammenhang der menschlichen Kulturverhältnisse mit der Beschaffenheit der Erdoberfläche, Kenntnis der für Handel und Industrie wichtigsten Städte, Flüsse, Gebirge, Bodenerzeugnisse usw. und der bedeutendsten Weltverkehrswege, sicherer Überblick über das Erdganze und seine Gliederung. Genauere Kenntnis von Mitteleuropa. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle (§22-23) §24. Botanik: Bekanntschaft mit dem natürlichen System, den wichtigsten Familien der einheimischen Blütenpflanzen, einigen Spore und den bedeutendsten ausländischen Nutzpflanzen, auch mit dem Notwendigsten aus der Morphologie und Physiologie der Pflanzen. Zoologie: Überblick über das System der Wirbel= und wirbellosen Tiere. Bekanntschaft mit der Lebensweise und Verbreitung der für den Menschen wichtigsten Tiere wie mit dem Baue des menschlichen Körpers. Mineralogie: Kenntnis der wichtigsten Mineralien und Gesteine. Einblick in die Entwicklung der Erdrinde und der organischen Welt. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle (§25-26) §27. Naturlehre (Physik und Chemie). Physik: Bekanntschaft mit den wichtigsten Erscheinungen und den Hauptgesetzen aus den verschiedenen Gebieten der Physik; einige Geübtheit im physikalischen Beobachten. Chemie: Kenntnis der Grundgesetze, der wichtigsten Elemente und ihrer hauptsächlichsten, besonders anorganischen Verbindungen. §28. a) Physik. Klasse II, 3 Stunden. Allgemeine Eigenschaften der Körper. Behandlung der einfachsten Erscheinungen aus dem Gebiete der Mechanik fester, flüssiger und gasförmiger Körper. Akustik und das Einfachste aus der Optik (geradlinige Fortpflanzung, Reflexion und Brechung). Klasse l, 3 Stunden. Fortsetzung der Optik (optische Instrumente, Dispersion). Wärmelehre. Magnetismus und Elektrizität. Zum Schlusse Rückblicke auf das bis dahin Behandelte unter Hinweisen auf die Zusammenhänge in den Naturerscheinungen. b) Chemie. Klasse II, 2 Stunden. Gründliche Einführung in das Verständnis der chemischen Prozesse. Grundzüge der Stöchiometrie. Die wichtigsten Elemente, vornehmlich die Nichtmetalle, und ihre einfachsten Verbindungen. Klasse I, 2 Stunden. Die Metalle und ihre für Mineralogie und Technik vornehmlich in Betracht kommenden Verbindungen. Behandlung einzelner für die Industrie (Zucker= und Seifenfabrikation, Gerberei usw.) besonders wichtiger Abschnitte der organischen Chemie. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle (§29) §30. Rechnen und Mathematik. Sicherheit und Gewandtheit im bürgerlichen Rechnen, Bekanntschaft mit den wichtigsten kaufmännischen Rechnungsarten. In der Arithmetik haben die Schüler die Fähigkeit zu erweisen, nicht zu schwierige Ausdrücke mit Verständnis für die Gründe des einzuschlagenden Verfahrens auf die einfachsten Formen zu bringen und, soweit sie aus bestimmten Zahlen aufgebaut sind, auszuwerten, in der Algebra die Fähigkeit, Gleichungen 1. Grades mit einer und zwei Unbekannten und solche 2. Grades mit einer Unbekannten nach einem nicht zu verwickelten Texte anzusetzen und aufzulösen. In der Planimetrie ist Kenntnis der wichtigsten Eigenschaften des Dreiecks, Vierecks und Kreises sowie die Fähigkeit zu erweisen, einfache Konstruktions-und Berechnungs- aufgaben aus dem bezeichneten Gebiete zu lösen; in der Stereometrie ist zu verlangen, daß der Schüler die wichtigsten Sätze von der gegenseitigen Lage von Geraden und Ebenen im Raume klar aufgefasst hat und leichte auf Prisma, Pyramide, Zylinder, Kegel und Kugel bezügliche Berechnungsaufgaben ausführen kann. §31. Klasse VI, 4 Stunden. Verteilung Die vier Grundrechnungsarten mit unbenannten und benannten ganzen Zahlen. Lehrstoffes. Das Dezimalsystem in Münzen, Maßen und Gewichten. Teilbarkeit und Zerlegung in Faktoren. Häufiges Kopfrechnen mit kleinen Zahlen. Alle 4 Wochen drei Reinschriften. Klasse V, 4 Stunden. Das Rechnen mit Dezimalen und gemeinen Brüchen. Kopfrechnen wie in VI. Alle 2 Wochen eine Reinschrift. §32. Der gesamte mathematische Unterricht einschließlich des Rechenunterrichts hat vornehmlich darauf bedacht zu sein, den Schülern das Verständnis für den kombinatorisch-logischen Gedankengang der Mathematik und einen klaren Einblick in ihre Methoden zu vermitteln. Diese heilsame geistige Schulung und den idealen Gewinn, der durch eine derartige Unterweisung erzielt wird, hat der Unterricht um so fester im Auge zu behalten, je weniger die Schulgattung im einzelnen die Rücksichtnahme auf die praktischen Bedürfnisse des Lebens abweisen darf. § 33. a) Linearzeichnen (darstellende Geometrie). Fertigkeit im Gebrauche der Zeicheninstrumente. Einige Geübtheit in räumlicher Anschauung und in einfachen Konstruktionen. Bekanntschaft mit der rechtwinkligen Projektion. §34 b) Freihandzeichnen. Die Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen von Formen und Farben, die Ubung des Augenmaßes und die Anleitung zu genauer und sauberer Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Zeichnung und in Farben. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle (§35) §36 Stenographie. Der Unterricht im Schreiben (Klasse VI und V je 2, Klasse IV 1 Stunde) ist nur Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassenunterricht im engen Anschluss an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen. Für Schüler der Klassen IV bis I, die eine auffällig unleserliche oder unschöne Handschrift schreiben, können von der Schule besondere Schreibstunden angesetzt werden. Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und Lesbarkeit der Handschrift in den Schülerheften zu halten. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle §37. Gesang Der Unterricht (Klasse VI bis IV je 2 Stunden, Klasse III bis I je 1 Stunde) hat vom Notenlesen, der Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern zum ein-, zwei= und dreistimmigen Singen von Chorälen und leichten Liedern, insbesondere Volksliedern, vorzuschreiben. Die für den Gesang gut befähigten Schüler der Klassen VI bis I aber werden, nach Befinden unter Befreiung von der Klassensingstunde, wöchentlich in einer Stunde (Chorsingstunde) gemeinsam unterrichtet. Einzuüben sind dabei zwei= bis vierstimmige Lieder und Choräle, Motetten, dann und wann auch größere Gesangwerke oder Teile aus solchen. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle

§38

Turnen.

In allen Klassen sind nach festen, vom Leichteren zum Schwereren fortschreitenden Lehrgängen Frei-, Ordnungs- und Geräteübungen zu betreiben (je 2 Stunden). Die zweckmäßige Erteilung des Turnunterrichts wird von dem Direktor der Turnlehrer Bildungsanstalt in Dresden überwacht. Die Pflege der Bewegungsspiele außerhalb der Schulzeit, soweit sie sich in den Grenzen des Zweckmäßigen halten, ist von der Schule zu begünstigen, unter Umständen auch durch besondere Einrichtungen zu fördern.

Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle

§39

Stundenplan.

Gemäß den vorstehenden Bestimmungen wird der Unterricht an den Real- schulen in den einzelnen Klassen und Fächern nach dem auf S. 25 folgenden Gesamtstundenplan erteilt. ![|774x1056](file:///C:/Users/MATROS~1/AppData/Local/Temp/lu36962gp5y.tmp/lu36962gp65_tmp_e4925f3a26c0741d.png) 29. Januar 1877 83). Diesem ist eine Übersicht beizufügen, welche die Verteilung des Unterrichts auf die Lehrer und Klassen veranschaulicht, ferner eine die Verteilung der Religionsstunden auf die Lehrer des Faches betreffende besondere Tabelle. §41. Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele wie die für die einzelnen Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Dagegen sind innerhalb der einzelnen Jahreskurse, jedoch nur mit Genehmigung des Schulleiters, bezüglich der Reihenfolge des Durchzunehmenden Verschiebungen zulässig, wenn durch diese die sichere Erreichung des Klassenzieles nicht gefährdet wird. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle B. Prüfungsordnung. I. Aufnahmeprüfung. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche Zeit d nach Ostern statt. Annahme. Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Direktor jedes mal öffentlich 9 bekannt gemacht. Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, womöglich unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. Beizubringen ist bei derselben: 1. ein Tauf- oder Geburtszeugnis, 2. ein Zeugnis, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist, 3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung, 4. bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein. Schüler, die bis zu ihrer Anmeldung eine andere öffentliche Schule besucht haben, sind gehalten, die oben unter 3 gestellte Forderung durch Vorlegung des Abgangszeugnisses zu erfüllen. Schriftliche Prüfungen. Aufzunehmende, die privatim vorbereitet worden sind oder bis dahin eine öffentliche Schule außerhalb Sachsens besucht haben, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei Schülern, die ein von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei Bedenken Anlass gebendes Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche Prüfung. Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Leiters der Schule durch die von ihm damit beauftragten Lehrer abgenommen. Ist die Anzahl der gleichzeitig zu Prüfenden eine größere, so haben stets mehrere bei der Prüfung nicht beteiligte Lehrer dieser als Zeugen anzuwohnen. Das Recht dazu steht jedem Mitgliede des Lehrerkollegiums zu. Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Verlaufe des Schuljahres sind von den Hauptlehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Direktors abzunehmen. Auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung hat das Lehrerkollegium über die Aufnahme zu beschließen. Bei der Hauptaufnahme zu Ostern hat dies unmittelbar nach der Prüfung zu geschehen, bei den vereinzelten Auf- nahmen während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die Beschlussfassung erfolgt ist, kann den Geprüften die Teilnahme am Unterricht einer bestimmten Klasse vom Direktor vorläufig gestattet werden. Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 46) zu verpflichten. Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle II. Halbjahrs= und Jahresprüfungen. §51. Zweimal im Jahre, am Schlusse des Sommer= und Winterhalbjahres, ist eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe der Erweisung, was ein Schüler ohne jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermag. Vor Ostern findet außer dieser schriftlichen noch eine öffentliche mündliche Prüfung (8 53) statt; diese hat vornehmlich den Zweck, daß die Schule von ihrer Arbeit der Offentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegt. Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen. §52. Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern: Klasse I bis III einen deutschen Aufsatz, ein französisches Skriptum, ein englisches Skriptum, eine Aufgabe aus dem Gebiete des kaufmännischen Rechnens, eine algebraische Arbeit, eine geometrische Arbeit; Bemerkung : Weitere Inhalte siehe Originalquelle

Quelle

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76) - Staatsbibliothek (ewigerbund.org)

Lehr - und Prüfungsordnung für die sechsklassige Studienanstalt. A. Lehrordnung. I. Der Unterricht im allgemeinen. § 1 Die Studienanstalt hat sechs Klassen: Untertertia, Obertertia, Untersekunda, Obersekunda, Unterprima, Oberprima. Der Unterricht umfaßt a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Chemie, Physik, Mathematik b) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Gesang, Turnen Von Untersekunda an kann von der realgymnasialen Abteilung eine gymnasiale abgezweigt werden, in der an die Stelle des Englischen das Griechische tritt. Wahlfreie Fächer sind: Stenographie in den Klassen Untertertia und Obertertia, darstellende Geometrie in der realgymnasialen Abteilung der Klassen Unterprima und Oberprima, Gesang in den Klassen Untersekunda bis Oberprima, Englisch in der gymnasialen Abteilung der Klassen Obersekunda bis Oberprima. Über Philosophische Propädeutik siehe § 12, über Bürgerkunde siehe § 26. Einteilung und Unterrichtsfächer § 2 Vom Unterricht im Zeichnen, Gesang und Turnen kann der Rektor auf Grund Teilnahme am eines ärztlichen Zeugnisses zeitweilig oder auf die Dauer befreien. Schülerinnen, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht nicht erteilt wird, sind von der Teilnahme am Religionsunterricht durch den Rektor zu befreien, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder den Nachweis beibringen, daß für den Unterricht in ihrem Bekenntnis gesorgt ist. Doch wird erwartet, daß für Schülerinnen evangelisch-reformierten Bekenntnisses Gesuche um Befreiung vom Religionsunterricht möglichst unterbleiben. Dauernde Befreiungen vom Unterricht in einem anderen wissenschaftlichen Fache sind ausgeschlossen; zeitweilige aus besonderen Anlässen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Wer am Unterricht in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regelmäßig zu besuchen; der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. Eine Schülerin darf an nicht mehr als drei wahlfreien Stunden teilnehmen. Schülerinnen, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluss des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterricht in wahlfreien Fächern ausgeschlossen werden. Jahrgänge § 3 Jede Schülerin hat in allen Fächern an dem Unterricht einer bestimmten nach Klassen. Klasse teilzunehmen und muß imstande sein, ihm mit Nutzen zu folgen. Das Schuljahr geht von Ostern zu Ostern. Schülerinnen, welche die Lehrziele ihrer Klasse mit dem Ende des Schuljahres nicht erreicht haben, sind darin noch ein zweites Jahr zurückzuhalten. Erreicht eine Schülerin auch nach zweijährigem Besuch einer Klasse deren Lehrziele nicht, ist nach der Bestimmung in § 65 zu verfahren. Vereinigung § 4 Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht; zulässig aber ist die von Klassen Vereinigung der realgymnasialen und gymnasialen Abteilung einer Klasse in den ihnen gemeinsamen Fächern, wenn diese in beiden Abteilungen mit der gleichen Stundenzahl bedacht sind. Auch kann die Vereinigung der beiden Primen in einzelnen Fächern zugelassen werden, wenn eine von ihnen weniger als 10 Schülerinnen zählt. beide zusammen weniger als 30. § 5 Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden jeder Klasse ist in der Übersicht zu § 48 zusammengestellt. Die Lehrstunden sind möglichst so zu verteilen, daß außer am Mittwoch und Sonnabend wenigstens noch an einem dritten Tag der Woche der Nachmittag frei bleibt. Die späteren Vormittags= und die Nachmittagsstunden sind von besonders anstrengenden Fächern nach Möglichkeit freizuhalten. Dem Religionsunterricht sind, soweit es angängig ist, die ersten Morgenstunden zuzuweisen. Am Vormittag beginnt die erste Unterrichtsstunde mit Gebet. Auf die Vormittage sind in der Regel fünf Unterrichtsstunden zu verlegen und dabei womöglich zwei aufeinanderfolgende für ein Fach zu bestimmen, so daß an einem Vormittage nur in vier Fächern unterrichtet zu werden braucht. Über die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan.

II. Der Unterricht im besonderen. Vorbemerkung. Die nachstehenden Lehraufgaben sind für alle Fächer so zu verstehen, daß zwar ein fester Gedächtnisstoff nicht entbehrt werden kann, dieser aber auf das Unentbehrliche zu beschränken ist: gründliche Aneignung eines beschränkten Lehrstoffes, stete Anregung und Anleitung der Schülerinnen zur Mitarbeit, Übungen innerhalb der den Fähigkeiten ihres Alters entsprechen den Grenzen sind die Richtlinien für die Arbeit des Lehrers. § 6 Der Religionsunterricht hat die Aufgabe, die Entwicklung der Schülerinnen zu christlichen Persönlichkeiten, die auch zu lebendiger, verständnisvoller Teilnahme am religiösen Gemeinschaftsleben befähigt sind, zu fördern. Der Erreichung dieses Ziels dient die Einführung in das Verständnis der Heiligen Schrift und in die Lehre und Geschichte der Kirche. (§7-8)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle

§ 9 Deutsch Am Schlusse des Lehrgangs kann man von den Schülerinnen erwarten, daß sie sich nach Inhalt und Form in ihrer Muttersprache, unter Bewahrung der Eigenart ihrer Persönlichkeit, mündlich und schriftlich klar, richtig und lebendig auszudrücken vermögen. Durch Einführung in die Meisterwerke der vaterländischen Literatur sollen sie nicht nur zum sachlichen und sprachlichen Verständnis, sondern zum vollen Genuss des ganzen Kunstwerkes gelangen und die Kunstform der Poesie wie der Prosa erfassen. Sie sollen das Deutsche nicht als eine tote Büchersprache, sondern als eine natürlich gewachsene und geschichtlich gewordene Sprache anzusehen gelernt haben. Sie sollen daher auch mit älterem Sprachgut bekannt sein und den Mundarten und ihrem Verhältnis zur Schriftsprache nicht ohne Verständnis gegenüberstehen. Die Sprache Walthers von der Vogelweide und des Nibelungenliedes darf ihnen nicht unbekannt sein; auch einen Schatz sangbarer Volkslieder sollen sie mit in das Leben hinaus nehmen. Mit den Hauptwerken Goethes, Schillers und Lessings, sowie mit den wichtigsten Gedanken Herders müssen sie vertraut, aber auch befähigt sein, die bedeutendsten Schöpfungen des 19. Jahrhunderts zu verstehen und zu genießen.

(§10-12)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle

§ 13 Lateinisch Der Unterricht in der lateinischen Sprache hat den Schülerinnen einen klaren Einblick in die Sprache und das Geistesleben des römischen Volkes zu ver- schaffen; zugleich aber soll die gründliche Einführung in den streng gesetzmäßigen Bau seiner Kunstsprache die logische Ausbildung des jugendlichen Geistes fördern. Am Schlusse des Lehrganges kann von den Schülerinnen erwartet werden, daß sie sich ein sicheres grammatisches Wissen in den Grenzen einer nach den Grundsätzen der Reformmethode verfassten Schulgrammatik und einen ausreichenden Wortschatz erworben haben, durch eigene Lektüre mit einer Reihe von bildungsfördernden Schriftwerken der römischen Literatur bekannt geworden sind, die zum Verständnis der Schriftwerke nötigen Kenntnisse in Mythologie, Staatswesen, Privataltertümern und Literaturgeschichte sich zu eigen gemacht haben und sich fähig zeigen, eine nicht zu schwierige Stelle aus einem römischen Schriftsteller bei einiger Nachhilfe auch ohne Vorbereitung schriftlich und mündlich zu übersetzen. (§14-15)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle

§ 16 Französisch und Englisch Von einer Schülerin, die die realgymnasiale Abteilung der Studienanstalt bis zur Reifeprüfung besucht hat, kann man erwarten, daß sie die französische und englische Sprache grammatisch richtig und mit einiger Gewandtheit schriftlich und mündlich zu gebrauchen weiß und durch eingehende Beschäftigung mit gehaltvollen Werken der neueren französischen und englischen Literatur Verständnis für die Eigenart beider Länder und Völker und die in ihren Schriftwerken niedergelegte geistige Kultur gewonnen hat. Dieselbe Forderung gilt mit einiger Einschränkung in Bezug auf den freien Gebrauch der Sprache für den französischen Unterricht in der gymnasialen Abteilung. **(§**17-19) Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 20 Griechisch Die Aufgabe des griechischen Unterrichts ist, den Schülerinnen der gymnasialen Abteilung das Verständnis einer Anzahl von Werken der Literatur zu eröffnen, in denen sich das reiche Leben, die Geistestiefe und der Schönheitssinn des griechischen Volkes offenbart. Von den Schülerinnen, die die Studienanstalt bis zur Reifeprüfung besucht haben, kann man erwarten, daß sie die Sicherheit in den Elementen der griechischen Sprache erlangt haben, die zum Verständnis der in der Schule gelesenen Schriftsteller erforderlich ist, sich durch eigene Lektüre mit den griechischen Dichtern und Prosaikern, die auf Gymnasien gelesen zu werden pflegen, insbesondere mit Homer, Sophokles und Platon, in ausreichendem Maße bekannt gemacht, durch diese Lektüre einen Einblick in das Geistes- und Kulturleben des griechischen Volkes gewonnen haben und nicht zu schwierige Stellen aus dem griechischen Schrifttum bei einiger Nachhilfe auch ohne Hilfsmittel mündlich und schriftlich ins Deutsche zu übertragen befähigt sind. (§21-22) Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 23 Geschichte Am Schlusse des Lehrgangs kann man von den Schülerinnen erwarten, daß sie einen klaren Überblick über den allgemeinen Gang der Weltgeschichte haben, die Bedeutung hervorragender Völker für die Entwicklung der geistigen und materiellen Kultur richtig einschätzen können, über sichere Kenntnisse in der vaterländischen Geschichte, namentlich der neueren Zeit, verfügen, auch Verständnis für die ursächlichen Zusammenhänge der Ereignisse und für den Wert führender Persönlichkeiten zeigen, die Elemente der Bürgerkunde kennen und von den wirtschaftlichen und sozialen Fragen und Aufgaben der Gegenwart das Notwendige wissen.

(§24-26)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 27 Erdkunde Am Schlusse des Lehrgangs kann von den Schülerinnen erwartet werden, daß sie mit den Grundlehren der mathematischen Erdkunde bekannt und mit den Darstellungsmitteln der Erdkunde vertraut sind, Kenntnis von den physischen Verhältnissen, insbesondere von der Gestaltung der Erdoberfläche haben, einen sicheren Überblick über das Erdganze und seine Gliederung und genauere Kenntnis von Mitteleuropa besitzen, Verständnis zeigen für die wechselseitigen Beziehungen und die ursächlichen Zusammenhänge zwischen den verschiedenen physischen Verhältnissen der Erdoberfläche, zwischen diesen und den Äußerungsformen des Lebens der Menschen auf der Erde, sowie zwischen den verschiedenen Völkern und Volksstämmen untereinander.

(§28-29)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 30 Naturgeschichte und Chemie. Aufgabe des naturwissenschaftlichen Unterrichts ist es, die Schülerinnen mit der Organisation und Lebensweise von Pflanzen und Tieren, mit den gegenseitigen Beziehungen zwischen den Organismen, ihrer Umwelt und dem Menschen, sowie mit häufig vorkommenden und wichtigen Naturvorgängen, außerdem mit der Geschichte unserer Erde und mit den wichtigsten anorganischen Naturkörpern bekannt zu machen, sie in die Gesetzmäßigkeit der Naturerscheinungen einzuführen, Interesse und Freude an der Natur zu wecken und sie zu selbständigem Beobachten anzuleiten.

(§31-32)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 33. Physik Von allen Schülerinnen kann beim Abschluß des Lehrgangs erwartet werden, daß sie die wichtigsten Erscheinungen und Gesetze aus allen Gebieten der Physik mit einiger Sicherheit kennen und im physikalischen Beobachten geübt sind, außerdem von denen der realgymnasialen Abteilung, daß sie mit der mathematischen Darstellung der Hauptgesetze vertraut sind. § 36 Mathematik Am Schlusse des Lehrganges müssen die Schülerinnen in der Arithmetik und Algebra einen klaren Überblick über den Aufbau der sieben Rechnungsarten haben, arithmetische Umformungen geschickt und mit Verständnis für die Gründe des dabei einzuschlagenden Verfahrens ausführen können; sie müssen den Begriff Funktion im Rahmen des Schulunterrichts klar erfasst haben und imstande sein, nicht zu schwere Aufgaben aus dem Anwendungsgebiete der einfacheren unendlichen Reihen und des binomischen Lehrsatzes, dazu auch Gleichungen mit zwei Unbekannten vom 2. Grade zu lösen. Von den Schülerinnen der realgymnasialen Abteilung wird auch die Fähigkeit, kubische Gleichungen zu lösen, verlangt. In der Geometrie müssen alle Schülerinnen im Rahmen des genossenen Schulunterrichts sichere Kenntnisse im Gebiete der Planimetrie, Trigonometrie, Stereometrie und der elementaren mathematischen Erdkunde besitzen und schulmäßige Aufgaben aus diesen Gebieten, die nicht künstlich schwer gemacht sind, lösen können. Für die Schülerinnen der realgymnasialen Abteilung treten die gleichen Forderungen für die elementare analytische Geometrie der Ebene hinzu. (§37-38) Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 39 Darstellende Geometrie (wahlfrei in der realgymnasialen Abteilung). Fertigkeit im Gebrauch der Zeicheninstrumente; einige Übung in der räumlichen Anschauung; Bekanntschaft mit der rechtwinkligen und schiefwinkligen Projektion. (§40) Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 41 Freihandzeichnen Der Zeichenunterricht soll zu selbständiger Beobachtung, scharfer Auffassung und richtiger Wiedergabe mit geeigneten Ausdrucksmitteln anleiten und das Gefühl für die Schönheit und Gesetzmäßigkeit in Natur und Kunst wecken und entwickeln.

(§42)

Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 43 Gesang Weckung und Wahrung der Freude am Gesang; Beherrschung der Tonschrift und des Tonsystems; scharfes Gefühl für Rhythmus und Takt; genaue Auffassung der Höhenunterschiede sowie der harmonischen Verhältnisse der Töne; Verständnis für den Bau gehörter Melodien. — Gewöhnung der Stimme an einen durch Tonreinheit, Ausdruck und Aussprache gleich befriedigenden Vortrag. Selbständiges Vomblattsingen mittelschwerer Tonsätze. Vermittlung und Einprägung von Chorälen und Volksliedern nach Wort und Ton; Einführung in die klassische Chorliteratur.Vertrautheit mit den Hauptformen und Ausdrucksmitteln der Musik, mit ihren Stilarten und mit den bedeutsamsten Daten ihrer Geschichte. (§44) Bemerkung :Vollständiger Inhalt siehe Originalquelle § 45 Turnen Förderung der Entwicklung, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Körpers durch planmäßige Ausbildung der Muskulatur unter steter Beobachtung guter Körperhaltung; Übermittlung der Erkenntnis von dem Werte der Leibesübungen für Gewandtheit, Anmut und Widerstandsfähigkeit des Körpers; Hebung der Willenskraft und Lebensfreude;Erziehung zu Mut, Geistesgegenwart, Selbstbeherrschung und Gemeinsinn.

§ 47

Stenographie (System Gabelsberger) (wahlfrei für Schülerinnen der Unter- und Obertertia (je 2 Stunden). Jahrgang: Verkehrsschrift. Lehrziel: Geläufiges Lesen stenographischer Schrift und im ganzen fehlerfreies Schreiben nach Diktat bis etwa 80 bis 100 Silben in der Minute.

B. Prüfungsordnung. I. Aufnahmeprüfung. § 57. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der sahen Woche nach Ostern statt. Der Zeitpunkt zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich bekannt gemacht.Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, womöglich unter gleichzeitiger Vorstellung der anzumeldenden Schülerin. Dabei sind vorzulegen: 1. die Geburtsurkunde und das Taufzeugnis, 2. ein Zeugnis darüber, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist, 3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung (Abgangszeugnis der vorher besuchten Schule), 4. bei Konfirmierten der Konfirmationsschein, 5. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß hinsichtlich der körperlichen Beschaffenheit keine Bedenken gegen den Eintritt zu erheben sind. Ist die Studienanstalt mit einer höheren Mädchenschule verbunden, so genügt bei Schülerinnen, die dieser angehören, zur Anmeldung außer dem ärztlichen Zeugnis die schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Eltern oder deren Stellvertreter. Werden Schülerinnen, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in Sachsen nicht staatsangehörig sind und auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine der drei Oberklassen angemeldet, so haben sie außerdem eine Erklärung ihrer heimischen Oberschulbehörde vorzulegen, die den Eintritt in eine höhere Schule Sachsens genehmigt.

Stu![|770x1079](file:///C:/Users/MATROS~1/AppData/Local/Temp/lu9028xgva.tmp/lu9028xgve_tmp_3d2fe205f665fa7b.png) ndenverteilung

Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39) - Staatsbibliothek (ewigerbund.org)

	Nr. 45	
	Gesetz das Volksschulwesen betreffend
	vom 26.April 1873
	König von Sachsen Wir ,Johann ,von Gottes Gnaden
	haben mehrfache Veränderungen in der Einrichtung des Volksschulwesens
	für notwendig erachtet und verordnen, unter Zustimmung Unserer
	getreuen Stände ,wie folgt :

Aufgabe der Volksschule
Unterrichtsgegenstände
I.Allgemeine Bestimmungen
§1.
Die Volksschule hat die Aufgabe ,der Jugend durch Unterricht,Übung und Erziehung die Grundlagen sittlich - religiöser
Bildung und die für das bürgerliche Leben notwendigen allgemeinen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren.

  •   	§2. 
      Wesentliche Gegenstände des Unterrichts der Volksschule sind:
      Religions- und Sittlichkeitslehre ,deutsche Sprache mit Lesen 
    

. und Schreiben,Rechnen ,Formenlehre,Geschichte Erdkunde,Naturgeschichte und Naturlehre,Gesang,Zeichnen,
Turnen und,wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können ,für die Mädchen weibliche Handarbeit

		§3.
	 Zur Volksschule gehören
		a) die einfache ,mittlere und höhere Volksschule
		b) die Fortbildungs- – (Sonntags – oder Abend - ) Schule
	Der Unterricht in den Waisenhäusern,mit Bewahranstalten für 
	Verwahrloste und mit Erziehungsanstalten für Nichtvollsinnige,
	für Schwach - und Blödsinnige verbundenen Schulen ist 
	mit den durch die Verhältnisse bedingten Einschränkungen -
	nach den für die einfache Volksschule geltenden Bestimmungen	
	zu erteilen 

		§4.
	Jedes Kind hat die einfache Volksschule acht Jahre lang ,in der 
	Regel vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahre in dem 
	Schulbezirke seines Aufenthaltsorts ununterbrochen zu besuchen.
	Eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit tritt dann ein ,wenn 				diejenigen Personen,welchen die Sorge für die Kinder 					obliegt,nachweisen,,dass sie dieselben in oder außer dem Hause auf 			andere ausreichende Weise vollständig unterrichten oder unterrichten 			lassen
	Die Volksschule eines Nachbarorts kann ein Kind nur unter 					Zustimmung des Schulvorstands dieses Ortes besuchen es ist jedoch
	,falls diese Schule nur eine einfache Volksschule ist ,hierzu
	auch die Genehmigung des Bezirksschulinspectors erforderlich.
	Beim Beginne eines neuen Schuljahrs zu Ostern-sind der Schule jedes mal 		diejenigen Kinder zuzuführen,welche bis dahin das sechste Lebensjahr 
	erfüllt haben,auch dürfen auf Wunsch der Eltern oder Erzieher ,solche 
	Kinder aufgenommen werden ,welche bis zum 30. Juni desselben Jahres 
	das sechste Lebensjahr vollenden .						

		Gebrechlichen ,kränklichen oder geistig unreifen Kindern kann der 		Eintritt in einem späteren Lebensalter,sowie die zeitliche 					Unterbrechung des bereits begonnenen Schulbesuchs gestattet 				werden 
		Verwahrloste,nicht voll sinnige schwach - und blödsinnige Kinder sind
	hierzu bestimmten öffentlichen oder Privatanstalten unterzubringen,sofern 
	nicht durch die dazu Verpflichteten anderweitig für ihre Erziehung(§3Absatz2)
	gesorgt ist 
		Nur in besonders dringenden Fällen und in der Regel nur nach 			vollendetem vierzehnten Lebensjahres des Kindes kann nach sieben-
	jährigem Schulbesuche die Entlassung aus der einfachen Volksschule 
	nach Begutachtung des Lehrers und Ortsschulvorstands vom 
	Bezirksschulinspektor gestattet werden.
		Solche Kinder ,welche das Ziel der einfachen Volksschule in den 			wesentlichen Unterrichtsgegenständen ,namentlich Religion ,Deutsche 			Sprache,Lesen ,Schreiben und Rechnen bis zum Ablauf des achten 			Schuljahrs nicht erreichen ,haben die Schule ein Jahr lang weiter zu 			besuchen.
		Die aus der Volksschule entlassenen Knaben sind noch drei Jahre 		lang zum Besuche der Fortbildungsschule verbunden,soweit nicht in anderer 		weise für ihren ferneren Unterricht genügend gesorgt ist 
		Der regelmäßige Besuch einer mittleren oder höheren Volksschule bis 		zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre befreit von der Verpflichtung zur 		Teilnahme am Fortbildungsunterrichte,wenn das betreffende Kind die 			seinem Alter entsprechende Klasse erreicht hat

		§5. 
	Die Eltern und Erzieher sind verbunden,schulpflichtige Kinder zum 			regelmäßigen Besuche der Schulstunden anzuhalten.Die Erlaubnis zum 			Wegbleiben eines Kindes aus der Schule ist in der Regel vorher zu 			erbitten,falls dies aber unausführbar ist,muss der Grund der Versäumnis dem 		Schuldirektor oder Lehrer ungesäumt angezeigt werden .
		Lehrherren ,Dienstherrschaften und Arbeitgeber haben ihre 				Lehrlinge ,Dienern und Arbeitern die zum Besuche der Fortbildungsschule 		nötige Zeit einzuräumen,sie auch dazu anzuhalten.
		Im Allgemeinen gilt nur Krankheit der Schüler und bedenkliche 			Krankheit in der Familie als Entschuldigungsgrund für Schulversäumnisse.In 		die Ermächtigung des Lehrers ,beziehendlich Ortsschulvorstands bleibt es 		gestellt,Kinder von dem Schulbesuche zeitweilig auszuschließen,wenn in 		deren Familie ansteckende oder bedenkliche Krankheiten herrschen und es 		steht dem Lehrer frei ,mit ekelerregenden Krankheiten behaftete Kinder bis 		zu deren Heilung zurückzuweisen.
		Bei unentschuldigten oder ungerechtfertigten Versäumnissen hat die 		zuständige Behörde auf Anzeige des Schulvorstands die Eltern oder Erzieher 		der betreffenden Schüler ,nach Befinden auch die 						Lehrherren,Dienstherrschaften und Arbeitgeber ,sofern ihnen eine 				Verschuldung zur Last fällt ,mit Geldstrafe bis zu 10 Talern,welche im Falle 		der Nichterlegung nach §§28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in Haft 			umzuwandeln ist,zu belegen .Gleiche Strafe trifft diejenigen,welche 			widerrechtlich den Eintritt in die Fortbildungs-(Sonntags-oder Abend-)Schule 		verweigern,beziehendlich deren Besuch vernachlässigen.
												


		Beschwerden über die Schule oder den Lehrer sind ,sofern sich 			dieselben nicht durch Verständigung mit dem Lehrer selbst oder mit dem 			Ortsschulinspektor (beziehendlich Direktor)erledigen sollten,bei dem 			Ortsschulvorstande anzubringen .Eigenmächtiges Einschreiten der Eltern 		gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule 		ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Schulvorstands oder des 		Lehrers mit Geldstrafe bis zu 20 Talern,welche im Falle einer 				Nichterlegung nach §§28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in Haft 			umzuwandeln ist,zu ahnden.
	Die eingegangenen Strafgelder fließen in die Ortsschulkasse.

		§6. 
	An Orten ,in denen sich Einwohner verschiedener 						Glaubensbekenntnisse befinden und für die Angehörigen der Konfession der 		Minderzahl innerhalb des Schulbezirks eigene den Schulen der Konfession 		der Mehrzahl gleichstehende Schulanstalten bestehen,haben die 				schulpflichtigen Kinder die Schule ihrer Konfession zu besuchen.
		Besteht aber für die Angehörigen der Konfession der Minderzahl keine 		besondere Schule im Schulbezirke ,so sind die schulpflichtigen Kinder 			derselben zum Besuche der öffentlichen Ortsschule verpflichtet.Doch sind 		,sie ,unter entsprechender Ermäßigung des Schulgeldes,von der 				Teilnahme an dem in dieser erteilten Religionsunterrichte befreit 
		Für den Religionsunterricht im eigenen Bekenntnisse dieser Kinder ist 		in einer von der Vertretung der betreffenden Religionsgesellschaft für 			ausreichend erachteten Weise zu sorgen und darüber,dass es 				geschehen ,Zeugnis beizubringen.Ist jedoch dazu keine Gelegenheit 			vorhanden ,so können ,auf Antrag der Eltern ,Kinder bis zum zwölften 			Lebensjahre auch am Religionsunterricht einer anderen Konfession ,als 			derjenigen,in welcher sie zu erziehen sind ,teilnehmen .
		Kinder von solchen Dissidenten,welche keiner Religionsgesellschaft 		angehören (§21 des Gesetzes vom 20.Juni 1870),haben an dem 				Religionsunterrichte einer anerkannten oder bestätigten 					Religionsgesellschaft teilzunehmen. Die Wahl der betreffenden 				Religionsgesellschaft steht den Erziehungspflichtgen frei ,und ist von diesen 		die bezügliche Erklärung hierüber bei der Anmeldung des Kindes zur Schule 		abzugeben.
																												§7.
	Die Schulgemeinden (§9)sind verpflichtet,die Mittel zur Errichtung 	und 			Unterhaltung der dem Bedürfnisse ihrer Mitglieder entsprechenden 			Volksschulen mit Einschluss der Fortbildungsschule aufzubringen,soweit 			nicht besondere Fonds dazu vorhanden sind .
		Zu diesem Bezug haben zuvörderst diejenigen Mitglieder der 			Schulgemeinde welchen die Sorge für die Erziehung der die Schule 			besuchenden Kinder obliegt,ein gewisses Schulgeld zu entrichten.Dieses ist 		vom Ortsschulvorstande oder von derjenigen Gemeindebehörde,welche 			nach der Lokalschulordnung dessen Funktionen versieht,zu bestimmen,es 		kann nach Vermögens-und Familienverhältnissen der Beitragspflichtigen 			abgestuft,auch kann von Erhebung eines Schulgeldes bei der 				Fortbildungsschule abgesehen werden.
		Dasjenige ,was über den ertrag des Schulgeldes zu dem Gehalte der 		Lehrer und zur Befreiung der übrigen Schulbedürfnisse erforderlich 			ist ,wird von der gesamten Schulgemeinde durch Anlagen nach Vorschrift 		des Gesetzes vom 8.März 1838 in Verbindung mit den Erläuterung und 			Abänderungsgesetzen vom 21.März1843 und vom 12. Dezember 1855 			aufgebracht .In den in §§3 und 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1855 			bezeichneten Fällen tritt bei Schulanlagen an die Stelle der 					Konsistorialbehörden die im gegenwärtigen Gesetze geordnete oberste 			Schulbehörde.
		Die den Geistlichen und Lehrern nach den bisherigen gesetzlichen 		Bestimmungen eingeräumte Befreiung von persönlichen Anlagen für 			Schulzwecke bleibt bloß noch bezüglich der bereits angestellten Geistlichen 		und Lehrer so lange aufrecht erhalten,als dieselben nicht in andere Stellen 		übergehen oder Gehaltserhöhungen erhalten und annehmen.

		§8.
	Jede Schulgemeinde hat eine Lokalschulordnung zu entwerfen und 			bei der Schulinspektion zur Genehmigung einzureichen. Dieselbe darf 			etwas den wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes Widersprechendes 		nicht enthalten. 

		II. Einrichtung der Volksschulen.

		§9.
	Jede öffentliche Schule (beziehendlich die Gesamtheit der an 				einem Ort  befindlichen öffentlichen Schulen) muss einen bestimmten, 			räumlich abgegrenzten Schulbezirk haben, welcher sich auch über 			mehrere Orte und Ortsteile erstrecken kann und welchem die bezüglichen 		selbstständigen Gutsbezirke (exemte Grundstücke) zuzuteilen sind. 
	Die Bewohner desselben bilden, unter Ausschluss der Angehörigen anderer 		Religionsbekenntnisse, welche eigene Volksschulen unterhalten, die 			Schulgemeinde. 
	Die Mitglieder jeder im Königreiche zugelassenen Religionsgesellschaft 			können mit Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 			Unterrichts eigene Schulen für ihre Kinder errichten, und sind diese Schulen 		in allen Stücken den Bestimmungen des allgemeinen Volksschulgesetzes 		unterworfen. 
	Der Schulgemeinde steht das Recht der juristischen Persönlichkeit und, 			unter Oberaufsicht des Staates, die selbstständige Verwaltung ihrer 			Angelegenheiten zu. Die Zahl der Schulen bestimmt sich durch das 			Bedürfnis und die Möglichkeit vorhandenen schulfähigen Jugend 				genügenden Unterricht zu verschaffen.Die Regulierung der Schulbezirke, 		insbesondere Ausschulung und Einschulung, verfügt die oberste 				Schulbehörde von Amtswegen oder auf Antrag der Beteiligten. Bei der 			Trennung eines Schulverbands sind dem Lehrer auf seine Amtszeit die 			Bezüge aus den abgetrennten Orten oder Ortsteilen fortzugewähren. Ob die 		Ausscheidenden den beim Schulbezirke bleibenden Gemeinden eine 			Entschädigung zu gewähren oder ob sie eine solche zu erhalten haben, 			bleibt in jedem einzelnen Falle der Vereinigung unter den Beteiligten und, 		wenn eine solche nicht zu Stande kommt, der Entscheidung der obersten 		Schulbehörde vorbehalten.

		§10. 
	Zu Bestreitung sämtlicher Bedürfnisse der Orts- oder Bezirksschulen besteht 		die von der Schulgemeinde zu vertretende Schulkasse. 

Aus dieser Schulkasse sind zu gewähren:

a) die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen und der aus Anlass ihrer Anstellung
entstehende Aufwand,
b) der Aufwand für etwa nötige Stellvertretungen, welche ohne Schuld des Lehrers
erforderlich werden,
c) die Kosten für Errichtung der Schulgebäude, für Unterhaltung derselben und der
dazu gehörigen Grundstücke, sowie die von denselben zu entrichtenden Abgaben,
insofern nicht nach örtlicher Verfassung oder Vermögen eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtete vorhanden sind,
d) der Bedarf zur Herstellung und Unterhaltung des Schulinventars und des Lehrapparats,
e) der zur Heizung, Beleuchtung und Reinhaltung der Schulräume erforderliche
Aufwand,
f) der bei Verwaltung der Schulangelegenheiten und der Schulkasse entstehende
Geschäfts= und Nebenaufwand.

In die Schulkasse fließen:

a) das Einkommen aus den für die Zwecke der Schule bestehenden Stiftungen und
Fonds,
b) die der Schule überwiesenen Zuflüsse aus anderen Fonds,
c) das Schulgeld,
d) die nach Herkommen oder Ortsstatut für die Schule einzufordernden Abgaben
bei Käufen und anderen Besitzveränderungen,
e) die Strafgelder, welche nach diesem Gesetze (§ 5) und anderen Gesetzen zum
Besten des Schulwesens zu verwenden sind,
die von der gesamten Schulgemeinde aufzubringenden Anlagen (vergl. § 7,
Alinea 3),

	Fortbildungsunterricht benutzt werden. 
		§12. 
	Die einfache Volksschule unterrichtet ihre Zöglinge in zwei oder 				mehreren nach Altersstufen geschiedenen Klassen in den § 2 aufgeführten 		Lehrfächern. 
	Die Schülerzahl einer Klasse darf 60 nicht übersteigen und einem Lehrer 			sollen nicht mehr als 120 Kinder zum Unterricht zugewiesen werden. 
	Der Unterricht beschränkt sich in der Religion auf biblische Geschichte und 		christliche Glaubens- und Sittenlehre, in den übrigen Lehrfächern auf 			Aneignung der für das bürgerliche Leben unentbehrlichen Kenntnisse und 		Fertigkeiten. 
	Den Kindern wendischer Nation ist sowohl das deutsche, als das wendische 		Lesen zu lehren. Es ist darauf zu halten, dass sie Sicherheit und 				Gewandtheit 	im schriftlichen wie im mündlichen Gebrauche der deutschen 		Sprache erlangen. In den oberen Klassen ist in allen Fächern in deutscher 		Sprache zu unterrichten. Nur der Religionsunterricht ist unter Mitanwendung 		ihrer Muttersprache zu erteilen, so lange regelmäßiger wendischer 			Gottesdienst 	für die Gemeinde abgehalten wird. 
	An Orten, in welchen die Kinderzahl hierzu ausreichend ist und die örtlichen 		Verhältnisse es gestatten, ist eine gegliederte Volksschule zu errichten. 
	Schulen, an denen sechs oder mehr Lehrer wirken, sind unter die Leitung 		eines Direktors zu stellen, welchem die unmittelbare Aufsicht über die 			Anstalt, insbesondere deren Vertretung den Eltern und Erziehern gegenüber, 		das Halten der Schulakten, die Überwachung der Unterrichtserteilung und 		der Schuldisziplin, sowie, unter Beratung 
	mit den übrigen Lehrern, die Entwerfung des Lehrplans zukommt. 
	Bei kleineren Schulanstalten genügt es, die einheitliche innere Leitung in die 		Hände des ersten Lehrers der Schule zu legen. 
	Ferien sind zu Ostern und Pfingsten 8 Tage, zu Weihnachten vom 				24.Dezember bis mit 1. Januar; ferner 4 Wochen für Hundstage und 			Michaelis, deren Verteilung dem Ortsschulstatut überlassen bleibt. Die 			Prüfungstage sind in die Ferien nicht einzurechnen. 
												



												
		§13. 
	Wo es das örtliche Bedürfnis erheischt, hat die Gemeinde neben der 			einfachen Volksschule oder anstatt derselben mittlere und höhere 				Volksschulen zu errichten.

		Mittlere Volksschulen sind, unter entsprechender Klassenteilung, 			Vermehrung der Unterrichtsstunden, nach Befinden auch 					Verlängerung der Schulzeit, so einzurichten, dass ihre Zöglinge in 				Bezug auf alle im § 2 genannte Lehrfächer eine nach Inhalt und Umfang das 		Ziel der einfachen Volksschule überragende Bildung erreichen. 
		Höhere Volksschulen erstrecken ihren Unterricht noch auf andere 			Lehrfächer, z. B. fremde Sprachen, ohne jedoch damit die Pflege der 			Deutschen Sprache und Literatur zu beeinträchtigen oder die Zwecke einer 		Fachschule zu verfolgen. Ihr Lehrplan stuft sich nach wenigstens fünf 			Klassen ab und die 	Schulzeit wird entsprechend verlängert. 
	Mittlere und höhere Volksschulen sind unter Leitung eines Direktors zu 			stellen. 
	Die Schülerzahl einer Klasse der mittleren Volksschule darf nicht über 50, die 		einer höheren Volksschule nicht über 40 steigen. 
	Eine Nötigung zum Besuche solcher Schulen findet an Orten, wo eine 			einfache Volksschule besteht, nicht statt. Ist keine einfache Volksschule 			vorhanden, so haben die Kinder ihrer Schulpflicht (§ 4) nach Wahl der 			Erziehungspflichtgen in der mittleren oder höheren Volksschule zu genügen.

		§14.
	Aufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine 					Ausbildung der Schüler, insbesondere aber die Befestigung in denjenigen 		Kenntnissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche Leben 				vorzugsweise von Nutzen sind. Der Unterricht in derselben wird in 				wöchentlich wenigstens zwei Stunden am Sonntage oder am Abende eines 		Wochentags erteilt. 
	Erweitert der Schulvorstand ,wozu derselbe berechtigt ist den 				Fortbildungsunterricht bis auf sechs Stunden wöchentlich, welche entweder 		nur während der Wintermonate oder das ganze Jahr hindurch erteilt 			werden, so kann die Schulpflichtigkeit der männlichen Jugend auch auf 			diesen erweiterten Fortbildungsunterricht erstreckt werden. 
	Für solche erweiterte Fortbildungsschulen ist das Lehrziel zu erhöhen, 			insbesondere in Bezug auf Deutsche Sprache, Rechnen, Formenlehre, 			Naturkunde, Zeichnen und durch Aufnahme solcher Unterrichtszweige in den 		Lehrplan, welche in der Volksschule gar nicht oder nur andeutend 				berücksichtigt werden können. 
	Die Vereinigung derartiger Fortbildungsschulen mit einer gewerblichen, 			landwirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen Fortbildungsschule ist 		zwar gestattet, doch ist in diesem Falle Sorge zu tragen, dass denjenigen 		Schülern, welche eine solche Fachbildung nicht suchen, ein dem 				allgemeinen Fortbildungszwecke entsprechender Unterricht zuteil 				werde. 
	Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen kann der 		Schulvorstand eine Fortbildungsschule errichten und die Verpflichtung zu 		deren Benutzung auf zwei Jahre erstrecken. 			

Fortbildungsschule.
Privatunterricht.
Fabrikschulen.
Lehrerbildungsanstalten.
Lehrerprüfungen.

	Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule darf der Schulvorstand 		in besonderen Fällen ausnahmsweise genehmigen. Die zum 				Fortbildungsunterrichte verwendeten Lehrer und Lehrerinnen beziehen ihre 
	Besoldung aus der Schulkasse. 
		§15. 
	Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten 				soll, kann nur von Lehrern oder Lehrerinnen erteilt werden, welche 			wenigstens eine der gesetzlichen Prüfungen bestanden haben. Auch 			Privatunterrichtsanstalten dürfen nur solche Lehrer und Lehrerinnen 			annehmen (vergl. übrigens § 17). 
	Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren Benutzung vom			Besuche der öffentlichen Volksschule befreien soll, bedarf der  				Genehmigung der obersten Schulbehörde, welche jedoch nicht versagt 			werden darf, wenn gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit des 			Errichters und gegen die Einrichtung der Anstalt kein gegründetes 
	Bedenken erhoben werden kann. Die Errichtung von Fabrikschulen darf nur 		dann genehmigt werden, wenn eine ganz unabweisbare Notwendigkeit 			vorliegt; auch dann aber darf der Unterricht in solchen niemals am Abend, 		sondern nur in frühen Morgen- oder in den ersten Nachmittagsstunden 			erteilt werden. 
	Kirchlichen Orden, Kongregationen und denselben verwandten kirchlichen 		Gemeinschaften ist die Errichtung einer Lehr- oder Erziehungsanstalt nur 		auf Grund eines besonderen Gesetzes gestattet. 
	Alle diese Anstalten, neu zu errichtende und schon bestehende, sowie die an 		ihnen wirkenden Lehrer stehen unter der Aufsicht der Schulbehörden. Im 			Falle beharrlicher Vernachlässigung der bestehenden Vorschriften kann die 		Genehmigung zu Fortführung solcher Anstalten widerrufen werden. 

	III. Von der Ausbildung, Anstellung und den Rechtsverhältnissen 
	der Lehrer und Lehrerinnen
		§16. 
	Zur Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen werden besondere 				Bildungsanstalten (Seminare) unterhalten. Die Einrichtung dieser Anstalten 		wird nach dem Bedürfnisse der Volksschulen bemessen und von der 			obersten Schulbehörde in einer Seminarordnung geregelt.
		§17. 
	Wer zum Lehramt zugelassen werden will, muss die						nachfolgenden Prüfungen bestehen: 
	1. die Schulamtskandidatenprüfung, welche beim Austritte aus dem - 
	Seminare von dem Lehrerkollegium unter Vorsitz eines von der obersten 			Schulbehörde bestellten Kommissars abgehalten wird,
	2. die Wahlfähigkeits- oder Amtsprüfung, welche vor eigens hierzu 				errichteten Prüfungsdommissionen abgelegt wird. Das durch die 				Schulamtskandidatenprüfung erworbene Reifezeugnis eines Seminars 			berechtigt zur Annahme einer Hilfslehrerstelle; die Wahlfähigkeitsprüfung
												

	erteilt die Anwartschaft auf Anstellung als ständiger Lehrer an Volksschulen. «F""« 

	Lehramtsaspiranten, welche zwar nicht auf einem Seminare gebildet sind, 		aber den Nachweis führen, dass sie anderweitig die erforderlichen 			Kenntnisse und hinreichende Lehrübung erworben haben, können falls 			gegen ihre sittliche Führung kein Anstand zu erheben ist sich ebenfalls den 		bezeichneten Prüfungen unterwerfen. Ausnahmsweise kann die oberste 			Schulbehörde nicht im Königreiche Sachsen vorgebildete Lehrer, welche in 		diesem eine Lehrerstelle antreten wollen, bei geführtem Nachweise 			anderwärts wohl bestandener gleichartiger Prüfungen, von den in hiesigen 		Landen abzulegenden Prüfungen entbinden. Wer die an der Universität 			Leipzig abzuhaltende Prüfung für das höhere Schulamt bestanden hat, ist 		von den unter 1 und 2 gedachten Prüfungen befreit. Kandidaten der 			Theologie oder des Predigtamts können als Hilfslehrer oder Vikare 
	an öffentlichen Volksschulen und zu Erteilung von Privatunterricht 				verwendet werden, vor ihrer Anstellung als ständige Lehrer haben sie aber 		die unter 2 gedachte Prüfung zu bestehen. Werden sie ausschließlich als 		Religionslehrer angestellt, so sind sie auch von 
	dieser Prüfung befreit.Fachlehrer für fremde Sprachen, Zeichnen, Gesang, 		Turnen und Schönschreiben sind einer einmaligen Prüfung vor einer der 			unter 2 genannten Kommissionen zu unterwerfen und können die Rechte 		ständiger Lehrer erlangen, wenn sie nach bestandener Prüfung drei Jahre 		lang ununterbrochen an einer öffentlichen Volksschule als Lehrer tätig  			gewesen sind und wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden erteilen. 
		§18. 
	Ein Schulamtskandidat wird nach bestandene 							Kandidatenprüfung zuerst mindestens zwei Jahre lang als Hilfslehrer oder 		Schulvikar verwendet und, wenn er in dieser provisorischen Stellung zu 			begründeten Beschwerden keinen Anlass gegeben hat, zur 					Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen. Nachdem er diese bestanden hat, kann 		er eine ständige Lehrerstelle antreten. 
	Nach § 17 geprüfte, unverheiratete Lehrerinnen können an Volksschulen, 		sofern diese Klassen mit gemischten Geschlechtern haben, nur zur 			Verwendung in Unter-und Mittelklassen, in den Mädchenschulen dagegen 		und in der Mädchenabteilung größerer Schulanstalten zur 					Verwendung in allen Klassen ständig angestellt werden. 
	Lehrerinnen, welche während ihrer Dienstzeit sich verheiraten, haben mit 		diesem Zeitpunkte, ohne Anspruch auf Ruhegehalt, ihre Stelle 				niederzulegen. 

Anstellung.
Collaturrecht.
Besetzungsverfahren

	Lehrer und Lehrerinnen sind beim erstmaligen Eintritte in ein ständiges 			Lehramt zur treuen Erfüllung ihres Berufs, sowie zur Beobachtung der 			Gesetze des Landes und der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen. 		Das Gelöbnis konfessioneller Treue ist von denjenigen Lehrern und 			Lehrerinnen zu fordern, welche auf Grund der bestandenen Prüfungen zur 		Erteilung von Religionsunterricht berechtigt sind. 
												

		§19.
	In allen Orten, an deren gesamten Volksschulen der 						konfessionellen Mehrheit mindestens 10 Lehrer angestellt sind, sowie in allen 		Städten, welche die Revidierte Städteordnung angenommen haben, steht 		das Vorschlagsrecht für die Lehrerstellen an den oben bezeichneten Schulen 		dem Gemeinderate und beziehendlich dem Stadtrate zu. Bei Besetzung 			der Stellen an den Schulen der Konfessionsminderheit übt der seitherige. 
	Collator das Vorschlagsrecht aus. Bei allen übrigen Schulstellen steht das 		Vorschlagsrecht der obersten Schulbehörde zu. 
		§20. 
	Für das Besetzungsverfahren der Schulstellen gelten folgende 				Bestimmungen: 

	1. Für jede zu besetzende Stelle hat der Collator (§ 19) binnen 4 Wochen, 		vom Tage der Erledigung an gerechnet, dem Schulvorstande drei geeignete 		Bewerber vorzuschlagen und gleichzeitig beim Bezirksschulinspektor zu 			beantragen, mit denselben am Schulorte vor der Schulgemeinde eine Probe 		zu veranstalten. 
	Kann der Collator nicht drei Bewerber vorschlagen und ist nicht mindestens 		ein Bewerber vorhanden, den sowohl der Collator als auch der 				Schulvorstand geeignet findet, so wird die Stelle ohne weitere Beteiligung 		des Collators und des Schulvorstands von der obersten Schulbehörde 			besetzt. 
	Lehnt der Schulvorstand alle vom Collator Vorgeschlagenen als ungeeignet 		ab, so geht das Besetzungsrecht für diesen Fall auf die oberste 				Schulbehörde über, welche die Stelle ohne weitere Mitwirkung des Collators 		und des Schulvorstands besetzt. 
	2. Bei Besetzung einer Stelle durch die oberste Schulbehörde benennt 			diese dem Schulvorstande drei Bewerber, wenn so viele vorhanden sind, und 		überlässt ihm die Wahl unter diesen. 
	3. Den zur Probe Berufenen ist der Reiseaufwand aus der Schulkasse zu 		erstatten und ist ein Verzicht hierauf nicht statthaft, doch kann der 				Schulvorstand auf die Probe verzichten, wenn er vor derselben einen der 		Vorgeschlagenen wählt oder dem Collator die freie Wahl überlässt. 
	Ist mit der zu besetzenden Schulstelle ein Kirchendienst verbunden, so hat 		der Schulvorstand die Zustimmung des Kirchenvorstands und beziehendlich 		des Kirchenpatrons vor der getroffenen Wahl einzuholen. Im Falle der 			Ablehnung dieser Zustimmung entscheiden die obersten Behörden.
	Unterlässt der Schulvorstand, über die getroffene Wahl spätestens 3 Tage 		nach der letzten Probe sich zu erklären, so hat der Collator das Recht, einen 		der von ihm Vorgeschlagenen für die betreffende Stelle selbstständig zu 			designiren. Macht ein Collator innerhalb der nächsten 4 Wochen nach 			Erledigung einer Schulstelle von dem ihm zustehenden Vorschlagsrecht nicht 		Gebrauch, so gehen alle Befugnisse und Verpflichtungen des Collators für 		den vorliegenden Besetzungsfall ohne Weiteres auf die oberste 				Schulbehörde über, sofern nicht auf rechtzeitiges Ansuchen die Frist 			dispensationsweise verlängert worden ist. Der vom Collator designierte 			Bewerber wird vom Bezirksschulinspektor der obersten Schulbehörde 			präsentiert, von dieser konfirmiert und sodann von dem 					Bezirksschulinspektor unter Aushändigung der Konfirmationsurkunde 	
	verpflichtet, auch von ihm 	oder in seinem Auftrage vom 					Ortsschulinspektor beziehendlich Direktor in das Amt eingewiesen. 
	4. Vikare bestellt der Bezirksschulinspektor ohne Beteiligung des 				Schulvorstands und des Collators. 

Obliegenheiten der Lehrer
und Lehrerinnen.
Disziplinarbestimmungen
für Lehrer und Lehrerinnen.

		§21. 
	Jeder Lehrer und jede Lehrerin hat während der Dienstleistung 				Anspruch auf eine feste Besoldung (Gehalt), welche ihrer Höhe nach in der 		Anstellungsurkunde anzugeben und in monatlicher Vorauszahlung zu 			gewähren ist. Neben der festen Besoldung ist jedem Lehrer freie Wohnung 		oder ein nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessendes Äquivalent an 		Geld dafür zu gewähren. 
	Auf Kündigung, auf eine gewisse Zeit, oder unter Bedingungen, welche von 		der obersten Schulbehörde nicht genehmigt sind, darf kein ständiger Lehrer 		angestellt werden. Den Glöcknerdienst ist der Lehrer abzugeben, 				beziehendlich abzulehnen berechtigt und hat in solchem Falle, wenn eine 		gütliche Vereinigung mit dem Kirchenvorstande nicht zu Stande kommt, die 		oberste Kirchenbehörde, im Einverständnisse mit der obersten 				Schulbehörde, zu bestimmen, wie viel der Lehrer zur Besoldung des Läuters 		und Uhraufziehers von seinem Einkommen abzugeben hat. Die Reinigung 		und Heizung der Schullokalitäten darf dem Lehrer nicht angesonnen werden, 		dafern er sich nicht bereit erklärt, dieselbe gegen Entschädigung zu 			übernehmen. Jeder ständige Lehrer, dessen sittliches Verhalten und amtliche 		Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlass gegeben haben, 		kann die für gewisse Stadien der Dienstzeit geordneten 					Gehaltszulagen beanspruchen. 
	Bei der Versetzung eines Lehrers in einen anderen Schulort hat die 			Schulgemeinde, in welche er berufen wird, für die Umzugskosten 				einzutreten. Ein Lehrer, welcher seine Stelle früher als zwei Jahre nach 			deren Übernahme wieder verlässt, hat auf Verlangen des Schulvorstands die 		empfangene Umzugsentschädigung zurückzuerstatten. 
	Lehrer, welche ein ständiges Lehramt an einer Volksschule wenigstens 			zehn Jahre lang verwaltet haben, erhalten, wenn sie wegen unverschuldet 		eingetretener physischer aus der Anstellung erwachsende Rechte oder 			geistiger Dienstunfähigkeit von der obersten Schulbehörde in Ruhestand 			versetzt werden, oder nach erfülltem 70. Lebensjahre, oder nach 40 Jahre 		langer Amtierung und bis dahin erfülltem 65. Lebensjahre ihr Amt niederlegen 		wollen, eine Pension aus der allgemeinen Lehrerpensionskasse. 
	Der Witwe und den Waisen eines Lehrers kommen noch zwei Monate die 		Einkünfte der Stelle und die Benutzung der Dienstwohnung oder die 			Pension des Verstorbenen als Gnadengenuß zu. Dieselben haben auch 			Anspruch auf Witwen- und Waisenpension. 
	Die Minimalgehalte und Dienstalterszulagen der ständigen Lehrer, ingleichen 		die Ruhegehalte derselben, sowie die Pensionen für ihre Witwen und 	


	Waisen nebst den Eintrittsgeldern und Beiträgen zu den Pensionskassen 		werden durch besondere Gesetze bestimmt. 					


		§ 22. 
	Lehrer an einfachen Volksschulen haben wöchentlich bis zu 32 				Lehrstunden, einschließlich des von ihnen zu erteilenden Fachunterrichts, 		zu übernehmen. Für Lehrer an mittleren und höheren Volksschulen, sowie für 		Schuldirektoren, ist diese wöchentliche Stundenzahl je nach den 				Verhältnissen abzumindern. Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 12 		Taler jährlich für eine wöchentliche Stunde betragen darf, hat der Lehrer 			noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an der Volks -oder 					Fortbildungsschule zu übernehmen. Zur Erteilung von Privatunterricht ist ein 		Lehrer nur insoweit berechtigt, als es ohne Beeinträchtigung seiner 			Amtsführung möglich ist und ihm durch die Lokalschulordnung gestattet wird. 		Zur Übernahme jedes anderen Nebengeschäfts bedarf er der Genehmigung 		des Schulvorstands und des Bezirksschulinspectors. Die Entlassung aus der 		ihm übertragenen Stelle kann ein Lehrer erst nach Ablauf von zwei Monaten 		nach Einreichung seines Entlassungsgesuchs beanspruchen. Rücksichtlich 		der Behandlung der Lehrgegenstände und der Verteilung des Lehrstoffs ist 		der Lehrer sowohl an die von der obersten Schulbehörde hierüber 				gegebenen allgemeinen Vorschriften, als insbesondere auch an den für die 		betreffende Schule mit Genehmigung des Bezirksschulinspectors 				aufgestellten Lehrplan gebunden. Bei Handhabung der Disziplin ist jedes den 		Zwecken der Schule zuwiderlaufende Strafmittel zu vermeiden. Das Nähere 		hierüber bestimmt die Ausführungsverordnung. 
		§23. 
	Gegen unwürdige, nachlässige oder untüchtige Lehrer ist in 				nachstehender Weise zu verfahren: 

1. Dienstentsetzung
Die Dienstentsetzung oder Entlassung vom Amte mit Verlust der 	Wiederanstellungsfähigkeit ist von der obersten Schulbehörde zu verfügen, wenn 	ein Lehrer wegen eines den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs unterliegenden

Verbrechens oder Vergehens durch Straferkenntnis zu Zuchthausstrafe oder einer die Dauer von vier Monaten übersteigenden Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.
Ob während der Untersuchung die einstweilige Enthebung des Lehrers vom Amte
(Suspension) einzutreten hat, ist nach der Beschaffenheit des Falles zu beurteilen und von der Schulinspektion zu beschließen. Wird nachher der Lehrer durch richterliche Entscheidung freigesprochen und von der Aufsichtsbehörde im Amte belassen, so ist ihm das seit seiner einstweiligen Dienstenthebung vorenthaltene Amtseinkommen nachträglich zu gewähren.
2. Dienstentlassung
Die Dienstentlassung eines Lehrers tritt ein, wenn ihm durch richterliches
Erkenntnis die Ehrenrechte aberkannt sind. Sie kann von der obersten Schulbehörde verfügt werden:
a)
wegen durch strafrechtliches Erkenntnis erfolgter Verurteilung zu einer die Dauer von einem Monat, jedoch nicht von vier Monaten übersteigenden
Gefängnisstrafe oder zu einer die Dauer von einem Monat übersteigenden Festungshaft;

b)
wegen fleischlicher Vergehungen, insbesondere unzüchtiger Behandlung der
Schuljugend, wegen vorsätzlicher Verletzung der als Religionslehrer übernommenen Verpflichtungen.

c)
wegen unsittlichen oder mit der Würde des Amtes nicht zu vereinbarenden
Betragens, infolge dessen die fernere gedeihliche Amtsverwaltung gefährdet erscheint. Gegen die Anordnung der Entlassung steht dem davon betroffenen Lehrer binnen zehn Tagen von deren Eröffnung an die Berufung frei. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so hat die oberste Schulbehörde in der § 18 des Gesetzes vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vorgeschriebenen Zusammensetzung zu entscheiden, wobei es sodann bewendet.
Wird die einstweilige Beibehaltung des Lehrers beschlossen, so ist demselben anzudrohen, dass, wenn er sich künftig auch nur eines geringeren, das Besserungsverfahren begründenden Fehltritts schuldig machen würde, seine Dienstentlassung sofort erfolgen werde. Diese Androhung hat mit dem unter
Punkt 3 geordneten zweiten Vorhalte gleiche Wirkung.

3. Besserungsverfahren
Das Besserungsverfahren ist wegen Verabsäumung oder Verletzung der	Dienstpflicht oder wegen eines die Wirksamkeit im Berufe beeinträchtigenden 	Verhaltens einzuleiten. 

Hierher gehören insbesondere:
a)
Mangel an Fleiß bei der Vorbereitung zum Unterrichte;
b)
Säumigkeit im Dienste und nachlässige Erteilung des Unterrichts;
c)
Ungehorsam gegen die Anordnungen der Schulbehörden und achtungswidriges
Benehmen gegen diese oder die dienstlichen Vorgesetzten;
d)
Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung;
e)
Missbrauch der amtlichen Stellung zu eigennützigen Zwecken;
f)
Harte oder unangemessene Behandlung der Schuljugend;
g)
Trunksucht, leichtsinniges Schuldenmachen und Verkehr mit übelberüchtigten Personen oder an unpassenden Orten.
Das Besserungsverfahren beginnt mit einer vom Schulvorstande durch eine der §
29 unter a, b genannten Personen oder von dem Bezirksschulinspektor zu erteilende Ermahnung. Bleibt diese Ermahnung fruchtlos, so hat die Bezirksschulinspektion zu dem ersten Vorhalte zu beschreiten, welcher in der Erteilung eines Verweises unter Vorhaltung des Ungebührnisses besteht und womit die Bedeutung zu verbinden ist, dass, dafern der Lehrer eine Besserung seines Verhaltens sich nicht angelegen sein lasse, seine zeitweilige Amtsenthebung ( Suspension) bis zu drei Monaten, nach Befinden mit Entziehung des Gehalts auf diese Zeit, erfolgen werde. Der erste Vorhalt verliert seine Wirkung, wenn ein Lehrer drei Jahre lang seit dessen Erteilung keinen gegründeten Anlass zu disziplinarischem Einschreiten gegeben hat. Wenn dagegen innerhalb dieses Zeitraums gegen den Lehrer neue begründete Beschwerden vorgebracht werden, so hat die Schulinspektion wegen Verhängung der angedrohten Suspension Entschließung zu fassen, dabei aber auch, gleichviel ob von dem Rechte der Suspension Gebrauch gemacht wird oder nicht, dem Lehrer anzudrohen, dass,sobald er aufs Neue des gerügten oder eines anderen der bezeichneten
Fehler sich schuldig machen sollte, seine Entlassung vom Amte erfolgen werde. Dies ist der zweite Vorhalt. Gegen den zweiten Vorhalt, sowie gegen die zeitweilige Amtsenthebung steht dem Lehrer während einer Frist von zehn Tagen, von Zeit der Eröffnung des bezüglichen Beschlusses der Schulinspektion an, die Berufung an die oberste Schulbehörde frei. Bleibt auch der zweite Vorhalt ohne Wirkung und hat sich der Lehrer aufs Neue einer der oben verzeichneten Vergehungen schuldig gemacht, so hat die oberste Schulbehörde, nachdem zuvor dem Lehrer unter Einräumung einer präclusiven Frist von drei Wochen Gelegenheit zu Einreichung einer Vorstellung gegeben worden ist, über seine Entlassung vom Amte Beschluss zu fassen. Gegen die verfügte Entlassung steht dem Lehrer einmalige Berufung offen, welche nach den vorher unter Punkt 2, Absatz 2 getroffenen Bestimmungen zu behandeln ist. Mit der Entlassung vom Amte kommt der Gehalt des Lehrers in Wegfall; auch erlischt sein Anspruch auf Pension; doch kann ein entlassener Lehrer später als ständiger Lehrer wieder angestellt werden, wenn die oberste Schulbehörde mit Rücksicht auf sein Verhalten und seine Beschäftigung seit der Entlassung eine befriedigende Amtsverwaltung
erwarten zu können glaubt und der Betreffende in mittelst wieder in den Genuss der
bürgerlichen Ehrenrechte eingetreten ist, insoweit ihm solche vorher aberkannt gewesen.
In jedem Stadium des Besserungsverfahrens ist ein von dem Lehrer mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen, in welchem zugleich Dasjenige, was der Lehrer zu seiner Entschuldigung oder Rechtfertigung vorbringt, zu bemerken ist, und welchem die schriftlichen glaubhaften Nachrichten, die für oder wider den Lehrer sprechen, beizufügen sind. Die vorstehenden Disziplinarbestimmungen leiden auch auf Lehrerinnen Anwendung.

V. Von der Verwaltung und Beaufsichtigung der Volksschulen
A. Der Schulvorstand.
§ 24.
Die Pflichten und Rechte der Schulgemeinden bezüglich der Verwaltung des Volksschulwesens werden durch den für jeden Schulbezirk zu bestellenden Schulvorstand ausgeübt.
Sein Wirkungskreis umfasst:
a)
die Ausführung der Schulgesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden,
insoweit solche die Schulgemeinden betreffen;
b)
die Beschaffung der nötigen Schullokale, Schuleinrichtungen und Lehrerwohnungen,
sowie die Aufsicht über die Schulgebäude nebst den dazu gehörigen Grundstücken
und über deren Gebrauch;
c)
die Wahl und Einführung der nötigen Lehrmittel und Lehrbücher unter Genehmigung des Bezirksschulinspectors;
d)
die Verwaltung des Vermögens der Schulgemeinde und der der Schule gewidmeten Stiftungen, soweit nicht in Betreff der letzteren vom Stifter andere Bestimmungen getroffen sind, oder die Verwaltung von Stadträten seither durch besondere Organe erfolgt ist;

e)
die Aufstellung der jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen;

Befugnis des Schulvorstands.
f)
die Beschlussfassung über die Art der Beschaffung dieser Erfordernisse, die Sorge für die Einhebung der Gelder und die Ablegung der Schulkassenrechnungen. Soweit die Verwendung der bewilligten Gelder und die Rechnungsablegung durch von Stadträten bestellte besondere Organe bis jetzt erfolgt ist, bewendet es dabei, doch ist die Jahresrechnung dem Schulvorstande vorzulegen (§ 35, Punkt 5);
g)
die Ausübung der Rechte, welche der Schulgemeinde in Betreff der Besetzung
erledigter Lehrerstellen zustehen (§ 19 und § 20);
h)
die Unterstützung der Lehrer bei Ausübung ihres Berufs, insbesondere in der
Handhabung der Disziplin und der Abstellung von Schulversäumnissen;
i)
die Beaufsichtigung des Verhaltens und der Leistungen der Lehrer im Amte, mit
dem Rechte, denselben wegen Pflichtvernachlässigung Zurechtweisungen zu erteilen
(§ 29);
k)
die Aufsicht über Kindergärten, Kinderbewahranstalten, Arbeitsschulen und dergleichen mehr, sofern diese Institute ganz oder teilweise aus den Mitteln der Gemeinden gegründet und unterhalten werden;
I)
die Abgabe von Erklärungen Namens der Schulgemeinde gegenüber der bürgerlichen Gemeinde und den vorgesetzten Behörden, sowie die rechtliche Vertretung der Schulgemeinde in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

		 § 25). 
	Der Schulvorstand besteht: 

A) Auf dem Lande und in Städten, in denen die Revidierte Städteordnung nicht
eingeführt ist:
1.
aus einer nach dem Umfange des Schulbezirks zu bemessenden, durch Ortsstatut festzustellenden Anzahl von Mitgliedern der bürgerlichen Gemeindevertretung, beziehendlich der Schulgemeinde (vergl. § 26, Alinea 2);
Gehören zu einem Schulbezirke mehrere bürgerliche Gemeinden, so tritt für jede
derselben ein Mitglied ihrer Gemeindevertretung in den Schulvorstand ein, doch
können kleinere Gemeinden oder Gemeindeteile diesem Berufe zusammengeschlagen werden.
2.
aus dem Lehrer, und in Schulbezirken, welche mehrere Schulen umfassen,
aus einer durch die Lokalschulordnung zu bestimmenden Anzahl von
Lehrern, beziehendlich Schuldirektoren;
3.
aus dem Pfarrer der Parochie, in welcher der Schulort liegt, sowie
4.
in dem Falle, dass der Pfarrer nicht die Schulaufsicht führt, aus dem von der obersten Schulbehörde bestellten Ortsschulinspektor.

B) In Städten, in welchen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, wird der Schulvorstand nach Art eines gemischten ständigen Ausschusses (88 122 und 123 der Revidierten Städteordnung) zusammengesetzt und nimmt dem Stadtrate gegenüber die Stellung und den Wirkungskreis eines solchen (88 121 und 124 der Revidierten Städteordnung) ein. Er führt den Namen Schulausschuss. Über die Zusammensetzung und Wahl dieses Ausschusses, für welchen die vorstehende Bestimmung wegen der
Mitgliedschaft von Lehrern und Geistlichen ebenfalls Geltung hat, und über die Teilung der auf die äußeren Angelegenheiten der Schule bezüglichen Geschäfte zwischen ihm und dem Stadtrate ist im Ortsstatut Bestimmung zu treffen. Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Gemeindeverbande eximierten Grundstücks hat Sitz und Stimme im Schulvorstande.
Befinden sich mehrere solche Grundstücksbesitzer in der Schulgemeinde, so werden sie durch einen oder einige, welche sie selbst aus ihrer Mitte wählen, im Schulvorstande vertreten. Im letzteren Falle wird ihre Vertretung ortsstatutarisch geordnet.

		§26. 
	Die Wahl der im § 25 unter A, 1 gedachten Schulvorsteher  					geschieht durch die bürgerliche Gemeindevertretung in der für die Wahlen 		innerhalb derselben überhaupt vorgeschriebenen Weise und gilt für die 			Dauer von drei Jahren. Wählbar ist jedes Mitglied der bürgerlichen 			Gemeindevertretung, welches Mitglied der Schulgemeinde ist. Im Falle der 		Ablehnung eines Gewählten hat die bürgerliche Gemeindevertretung 
	über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Die Wahl der ständigen Lehrer und 		Direktoren ( 25 A, 2) erfolgt durch diese selbst nach Stimmenmehrheit. Bei 		Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl gilt ebenfalls für die Dauer 		von drei Jahren. Fehlt es in den Gemeindekollegien (§ 25 A, 1 und B) an 			einer hinreichenden Zahl von Mitgliedern der Schulgemeinde der Minderzahl 		(§ 6), so werden die betreffenden Schulvorsteher nach ortsstatutarischer 			Bestimmung durch die dieser Schulgemeinde angehörenden Hausväter 			gewählt. 
		§ 27. 
	Der Schulvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, 				dessen Stellvertreter, sowie einen Protokollführer, wenn hierzu nicht eine			besondere Persönlichkeit angestellt ist, auf eine durch Ortsstatut 				festzustellende, jedoch 3 Jahre nicht übersteigende Dauer. Ein Lehrer oder 		Schuldirektor (vergl. § 25 A, Ziffer 2) darf nicht zum Vorsitzenden des 			Schulvorstands gewählt werden. Über den Vorsitz im städtischen 				Schulausschusses trifft der Stadtrat (§ 123 der Revidierten Städteordnung) 		Bestimmung. 
	Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Schulvorstands, 		verwahrt die Akten, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und vermittelt 		die Geschäftsverbindung mit der Schulinspektion und anderen Behörden. Er 		führt das Siegel des Schulvorstands oder Schulausschusses und vertritt 			denselben in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. 
	Er ist berechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner 			Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen oder das Interesse der Schule 			wesentlich gefährden, zu beanstanden; hat aber solchen falls sofort der 			Schulinspektion Anzeige zu erstatten. 

	Schriften, welche von dem Vorsitzenden des Schulvorstands innerhalb 			seines amtlichen Wirkungskreises unter Beidrückung des					Schulvorstandssiegels unterzeichnet sind, sind öffentliche Urkunden. Durch 		Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit 			übernommen wird, wird die Schulgemeinde beziehendlich der Schulvorstand 
	nur dann verpflichtet, wenn dieselben außer von dem Vorsitzenden noch 	
	von zwei anderen Mitgliedern des Schulvorstands unterzeichnet sind. 

Wahl der Schulvorsteher.
Vorsitz im Schulvorstande.Versammlungen und Beschlüsse des Schulvorstands.
Ortsschulaufsicht.

		§28.
	Der Schulvorstand versammelt sich mindestens einmal in jedem 				Vierteljahre, in dringlichen Fällen, oder wenn ein Drittel der Schulvorsteher 		solches beantragt, auch öfter. Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu 			einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von mindestens zwei 			Drittel seiner Mitglieder erforderlich. 
	Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das 		Los; in anderen Fällen hat der Vorsitzende die Entscheidstimme. 
	Alle Mitglieder des Schulvorstands sind stimmberechtigt; doch darf kein 			Mitglied an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teil 			nehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. 

		§29.
	Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der 				Schule wird im Auftrage des Staates ausgeübt: 

a)
über solche Schulen, welche unter Leitung eines Direktors stehen (§ 12, Absatz 6
und § 13, Absatz 4), durch diesen,
b)
über solche Schulen, denen ein Direktor nicht vorsteht, durch den dem Schulvorstande angehörigen Geistlichen, da fern nicht die oberste Schulbehörde diesen Auftrag widerruft oder von vornherein einer anderen geeigneten Persönlichkeit überträgt.
Das Amt des Ortsschulinspektors ist ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt.
Der Ortsschulinspektor beziehendlich Direktor hat den Lehrer bei Ausübung seines Berufs zu unterstützen (§ 24 h).
Er hat von dem Zustande der Schule durch öfteren Besuch der einzelnen Klassen Kenntnis zu nehmen, sich mit den Lehrern im Einvernehmen zu erhalten und dieselben auf etwa vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen, während des Unterrichts jedoch und vor den Schülern jeder tadelnden Bemerkung über den Lehrer sich zu enthalten. Beschwerden über Lehrer (85, Alinea 6) sind zunächst bei ihm anzubringen; er kann die Lehrer bis zu drei Tagen beurlauben.
Allgemeine Anordnungen, soweit solche ohne höhere Genehmigung zulässig sind,
kann nur der Schulvorstand, nicht aber ein einzelnes Mitglied desselben treffen.
Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Aufsicht über den Religionsunterricht
übt der Ortsgeistliche als solcher, beziehendlich der höhere kirchliche Aufsichtsbeamte aus.

		§30. 
	Wo nicht ein Stadtrat die Kassenverwaltung führt, wählt der 					Schulvorstand in der Regel aus seiner Mitte, und zwar aus den § 25 unter 		A,1 bezeichneten Mitgliedern, einen Schulkassenverwalter. 
	Derselbe besorgt die Einnahme und Ausgabe bei der Schulkasse, sowie bei 
	den damit verbundenen Fonds, und führt die Rechnung darüber. Er steht 			unter Kontrolle des Schulvorstands und erhält von diesem seine Instruktion. 



		§31. 
	Die Mitglieder des Schulvorstands haben auf eine Bezahlung für 		die 		Besorgung ihrer Geschäfte keinen Anspruch. Nur dem 					Schulkassenverwalter kann für seine besondere Mühwaltung eine 				angemessene Vergütung aus der Schulkasse ausgesetzt werden. 				Notwendige Verläge, welche die Schulvorsteher bei Verrichtung ihrer 			Amtsgeschäfte zu bestreiten haben, werden denselben aus der Schulkasse 		ersetzt, auch wird ihnen für amtliche Reisen eine billige Entschädigung 			gewährt. 

B. Die Bezirksschulinspektion.

		§32. 
	Die Aufsicht der Staatsregierung über das Volksschulwesen wird 		in 		Bezug auf Unterricht und Erziehung zunächst durch 						Bezirksschulinspektoren ausgeübt, welche aus der Reihe bewährter 			Fachmänner gewählt werden. 
	Jedem Bezirksschulinspektor wird ein Bezirk angewiesen, in welchem er 			das Volksschulwesen zu beaufsichtigen hat. 
	Die Bezirksschulinspektoren werden von der obersten Schulbehörde 			angestellt und aus der Staatskasse besoldet; sie sind Staatsdiener im Sinne 		des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 		1835, und bei ihrer Versetzung in den Ruhestand kommt die Zeit, während 		welcher sie nach erfülltem 25. Lebensjahre ein öffentliches Lehramt bekleidet 		haben, als Dienstzeit in Anrechnung. 

		§33. 
  1.  Der Bezirksschulinspektor ist zur periodischen Visitation der Schulen seines 		Bezirks berufen und hat dabei wahrgenommenen Übelständen, soweit 			tunlich, sofort abzuhelfen. 
     Beim Besuche der öffentlichen Schulen hat er vorzugsweise seine 			Aufmerksamkeit zu richten: 
    

Schulkassenverwalter.
Unentgeltliche Amtsführung
der Schulvorsteher.
Bezirksschulinspektoren.
Besondere Obliegenheiten derselben.
Nebenbeschäftigung;
a) auf die Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder;
b) auf den Fleiß und das Verhalten des Lehrerpersonals und auf die in der Schule herrschende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit;
c) auf die Einhaltung des Lehrplans, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern;

	d) auf die eingeführten Lehrmittel und die innere Einrichtung des Lehrplans; 
	e) auf die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer und deren etwaige 
	f) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule, insbesondere auf die 			pünktliche Bezahlung der Lehrerbesoldungen und die Unterhaltung der 			Schuleinrichtung; 
	g) auf die Beschaffenheit der Schullokale; 
	h) auf die amtliche Wirksamkeit des Ortsschulvorstands. 
	Der Bezirksschulinspektor ist verpflichtet, bei den Revisionen von den 			Protokollen des Ortsschulvorstands Einsicht zu nehmen, und hat das Recht, 		den Vorsitzenden desselben zu veranlassen, den Schulvorstand zu einer 		Sitzung zusammenzuberufen. 
	Bei dem Besuche von Privatunterrichtsanstalten hat der 					Bezirksschulinspektor darauf zu sehen, dass dieselben den Bedingungen, 		unter welchen ihre Errichtung genehmigt wurde, entsprechen und die 			Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. 
  1.  Er prüft und genehmigt die von den Lehrern oder Direktoren ihm zu 			überreichenden Lehr- und Stundenpläne. 
    
  2.  Der Bezirksschulinspektor hat für die einstweilige Verwaltung erledigter 			Lehrerstellen Sorge zu tragen (§ 20, Punkt 4), wegen der behufs der 			Besetzung einer Lehrerstelle abzulegenden Amtsproben, auch wegen 			Verpflichtung und Einweisung der zu Schulstellen in seinem Bezirke 			berufenen Lehrer das Nötige vor zukehren und über Urlaubsgesuche von 		Lehrern auf die Zeit von vier Tagen bis zu vier Wochen Entschließung zu 			fassen. 
    
  3.  Er veranstaltet und leitet die behufs der Entwickelung des Schulwesens und 
     Förderung des wissenschaftlich pädagogischen Strebens mit den Lehrern 		seines Bezirks jährlich wenigstens ein Mal abzuhaltenden Konferenzen. 			Sämtliche Bezirksschulinspektoren treten alljährlich zu einer am Sitze der 		obersten Schulbehörde zu veranstaltenden Konferenz zusammen, um über 		Maßregeln zu Hebung des Volksschulwesens, Einführung geeigneter 			Lehrmittel, notwendige Veränderungen des Lehrziels der Schulanstalten
     u. s. f. zu beraten. Über die Ergebnisse dieser Beratungen, zu welchen auch 		einige anerkannt tüchtige und bewährte Lehrer zuzuziehen 
     und Mitglieder der kirchlichen Oberbehörden, sowie des Landes 				Medizinalkollegiums einzuladen sind, hat die oberste Schulbehörde 			Entschließung zu fassen.
    
  4.  Jeder Bezirksschulinspektor hat am Jahresschluss einen Bericht über den 		Befund der gehaltenen Revisionen und die sonst von dem Zustande der 			Schulen seines Bezirks erlangte Kenntnis an die oberste Schulbehörde zu 		erstatten, vorhandene Übelstände und Hindernisse beim Schulwesen darin 		hervorzuheben und geeignete Mittel zu deren Abstellung in Vorschlag zu 			bringen.
    
     	§34.
    
  5.  Endlich hat er besondere Aufträge der obersten Schulbehörde 				auszuführen.Die nächste, den Ortsschulvorständen vorgesetzte und 	
    
     vornehmlich zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung im Schulwesen 			bestellte Behörde ist die Bezirksschulinspektion. 
    

Die Bezirksschulinspektion besteht:
a)
für Städte, welche die Revidierte Städteordnung angenommen haben, aus dem
Stadträte und dem Bezirksschulinspektor; das Direktorium actorum führt in
Städten der Stadtrat;
b)
für alle übrigen Orte aus dem Verwaltungsbeamten des Bezirks und dem Bezirksschulinspektor. Die Mitglieder der Bezirksschulinspektion haben in den zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten gemeinschaftlich Entschließung zu fassen und zu verfügen. Über etwaige Meinungsverschiedenheiten unter ihnen entscheidet die oberste Schulbehörde und ebenso in allen den Fällen, wo in Städten, deren Stadtrat Mitglied der Bezirksschulinspektion ist, die Interessen der Schulgemeinde und der bürgerlichen Gemeinde sich gegenüberstehen.

		§35. 
	Der Wirkungskreis der Bezirksschulinspektion umfasst vorzugsweise 			folgende Geschäfte: 
1.
die Sorge für die Ausführung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und 
Anordnungen; 
2.
die Leitung der Verhandlungen über Aus- und Einschulungen, die Oberaufsicht 
über Schulbauten, Beschaffung von Schullokalitäten und Schuleinrichtungen, 
sowie über die Gewährung der den Lehrern zukommenden Bezüge; 
3.
die Prüfung und Genehmigung der den Lehrern auszustellenden Anstellungs- 
urkunden, sowie der Lokalschulordnungen; 
4.
die Ausübung des staatlichen Schutzrechts über die Lokalschulfonds und Schul
-stiftungen, insofern nicht dazu andere Organe bestellt sind; 
5.
die Prüfung der jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen, sowie 
die Durchsicht und Richtigstellung der Schulkassenrechnungen; 
6.
die Entscheidung in erster Instanz in Administrativjustizstreitigkeiten oder anderen 	Differenzen über die Beiträge und Leistungen zu Schulzwecken und die 
Begutachtung der Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln; 
7.
die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Schulvorstande und 
dessen Vorsitzenden (8 27, Absatz 4), sowie von Beschwerden, welche das 	Schulwesen ihres Bezirks betreffen; 
8.
das Disziplinarverfahren gegen Lehrer innerhalb der im § 23 angegebenen 	Grenzen; 

												

9.
die Abgabe von Gutachten und Erstattung von periodischen Schulberichten über 
äußere Schuleinrichtungen an die oberste Schulbehörde. 
Dafern bei Erörterungen, Begutachtungen oder Entscheidungen das 	Geschäftsgebiet der Bezirksschulinspektion mit dem der kirchlichen Behörde sich 	berührt, hat die erstere mit der letzteren sich in Vernehmung zu setzen, soweit 	tunlich auch den betreffenden kirchlichen Beamten zur persönlichen Teilnahme 	an 	der Erörterung einzuladen.

Bezirksschulinspektion als Behörde.
Wirkungskreis
der Bezirksschulinspektion.

		§36
		C. Oberste Schulbehörde
	Die oberste Schulbehörde ist das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
	Schulbehörde. Unterrichts.Wirkungskreis 
		§37
	Der obersten Schulbehörde kommt die Leitung und Beaufsichtigung 			des obersten gesamten Volksschulwesens zu und es umfasst daher ihre 			Wirksamkeit vornehmlich folgende Gegenstände: 
1.
die Vorbereitung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und den Erlaß 
hierauf bezüglicher allgemeiner Anordnungen; 
2.
die Einrichtung der vom Staate unterhaltenen Lehrerbildungsanstalten und die 
Anstellung der Direktoren und Lehrer an denselben, in gleichen die Überwachung 
der aus Privatmitteln errichteten Lehrerbildungsanstalten; 
3.
die Anstellung und Verpflichtung der Bezirksschulinspektoren, sowie die Ausübung 
des Vorschlags= beziehendlich Besetzungsrechts in den ihr §§ 19, 20 	zugewiesenen Fällen; 
4.
die Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Lehrer und Lehrer- 
innen, sowie die Bestellung von Kommissaren für die Abgangsprüfungen der 
Seminare; 
5.
die Disziplinargewalt über Lehrer und Lehrerinnen in dem § 23 festgestellten 
Umfange; 
6.
die Entscheidung über Gesuche um Urlaub für die Bezirksschulinspektoren und 
Lehrer, für letztere auf länger als vier Wochen; 
7.
die Entschließung über die Emeritierung von Lehrern und die Feststellung ihres 
Ruhegehalts;
8.
die Verwendung der für Schulzwecke bewilligten Staatsgelder, sowie der zu 
gleichem Zwecke der obersten Schulbehörde zur Verfügung gestellten 
Stiftungsfonds
9.
die Entscheidung über Beschwerden gegen die Bezirksschulinspektionen und 	gegen die fachmännischen Bezirksschulinspektoren, in gleichen über alle gegen 	deren Verfügungen zuständige Rechtsmittel; 
10.
die Genehmigung der Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, sowie die 	Verfügung wegen Zurücknahme solcher Genehmigung; 
11.
die Aufstellung allgemeiner Lehrnormen und Lehrpläne und die Bezeichnung der 
zur Einführung geeigneten Lehrmittel und Lehrbücher; 

12.
die Veranstaltung regelmäßiger Revisionen der mit Landesanstalten verbundenen 
Volksschulen und außerordentlicher Revisionen anderer Schulen, wobei 	namentlich auch auf die Wahrung der Gesundheitspflege Rücksicht zu nehmen ist, 	soweit nötig, unter Zuziehung ärztlicher Sachverständiger. 
Bei Entschließungen über alle Angelegenheiten bezüglich des Religionsunterrichts 
oder über kirchendienstliche Verrichtungen und Bezüge hat sich die oberste 	Schulbehörde mit der kirchlichen Oberbehörde der betreffenden Konfession in 	Vernehmung zu setzen. Auch kann die letztere auf Grund ihrer Wahrnehmungen 	über den Zustand der religiösen Jugendbildung Anträge an das 	Unterrichtsministerium stellen. 

Übergangsbestimmungen

		§38
	Alle in Betreff des Volksschulwesens bestehenden, mit dem Inhalte des 
	gegenwärtigen Gesetzes nicht im Einklang stehenden gesetzlichen 			Bestimmungen, insbesondere das Gesetz, das Elementarvolksschulwesen 		betreffend, vom 6. Juni 1835, und das Gesetz, die Vertretung der 				Schulgemeinden betreffend, vom 14. September 1843, werden hiermit 			aufgehoben. 
	Bis zur Einsetzung der neuen Schulbehörden und Wahl der neuen 			Schulvorstände bleiben die bisherigen Schulaufsichtsbehörden, 				Schulvorstände und Schulgemeindevertretungen in Wirksamkeit. 
	Die Einführung des Unterrichts im Zeichnen und Turnen (§ 2) in die 	^		Volksschule darf an Orten, wo sich die hierzu nötige Einrichtung nicht 			sofort treffen lässt, bis Ostern 1878 beanstandet werden. 
	Bis zu derselben Zeit kann die oberste Schulbehörde Fachlehrer, welche 			schon längere Zeit im Dienste stehen und sich praktisch bewährt haben, auf 		diesfallsige Anträge der 
	Ortsschulvorstände von der Erstehung der im § 17, Alinea 6 				vorausgesetzten Prüfung dispensieren. 

Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem
dasselbe in Wirksamkeit tritt.
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 26. April 1873.
Johann.Carl Friedrich von Gerber.