Die rechtliche Natur des Reiches. - Ewiger Bund

Das Deutsche Reich, gegründet 1870 und am 1. Januar 1871 in Kraft getreten, ist ein Völkerrechtssubjekt in Form eines föderalen Bundesstaates. Es schließt mit seiner Verfassung einen ewigen Bund und umfaßt das gesamte deutsche Volk, welches durch den Reichstag repräsentiert wird. Es besteht aus 25 Einzelstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen: vier Königreichen, sechs Großherzogtümern, fünf Herzogtümern, sieben Fürstentümern und drei freien Reichsstädten. Jeder Einzelstaat ist dabei durch seine Regierung im Bundesrat vertreten, der in seiner Gesamtheit Inhaber der Staatsgewalt ist. Durch diesen Zusammenschluss wurde das Deutsche Reich zu einem wirklichen Bundesstaat, auf den ein Teil der Souveränität übergeht. Die Bismarksche Reichsverfassung von 1871, gewährt dem Reiche eine Zentralgewalt und sichert der deutschen Nation die völkerrechtliche Existenz. Diese Struktur ist einzigartig, da sie zuvor noch nicht existierte. Das Reich vereint die Interessen der deutschen Staaten, beteiligt das Volk an der Beschlußnahme und schafft damit eine einheitliche politische Identität.


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