Herzlich Willkommen heißt Dich die
freie Hansestadt Bremen,
eine der drei Republiken im Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich
Herzlich Willkommen heißt Dich die
freie Hansestadt Bremen,
eine der drei Republiken im Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich
War die freie Hansestadt Bremen in der Weimarer Republik noch eine hoheitliche Republik?
Wenn man sich die Verfassungsänderungen in der Zeit von November 1918 - April 1919 genauer anschaut, muß diese Frage jedoch verneint werden:
In Bremen hat am 14.11.1918 ein Arbeiter- und Soldatenrat die Macht übernommen, die Verfassung mal eben so aufgehoben und den Senat (entspricht der Landesregierung) abgesetzt. → Verstoß gegen § 24 der Verfassung, wo es heißt: Die Mitglieder des Senats werden auf Lebenszeit gewählt.
Am 18.11.1918 wurde der alte Senat dann wieder eingesetzt, jedoch jetzt unter Kontrolle des selbsternannten Arbeiter- und Soldatenrates.
Nach den Neuwahlen des Arbeiter- und Soldatenrates am 6.1.1919 soll es zu einer erneuten Revolution gekommen sein mit anschließender Ausrufung einer Räterepublik unter Führung von USPD und KPD, die den Senat komplett beseitigt und einen Rat der Volksbeauftragten einsetzte.
Am 4.2.1919 wurde auch diese Räteherrschaft wieder beseitigt und am 6.2.1919 durch eine provisorische Regierung ersetzt, die von SPD und DDP getragen wurde.
Diese provisorische Regierung ließ am 9.3.1919 eine Bremer Nationalversammlung als verfassunggebende Versammlung für das Land Bremen wählen. → Verstoß gegen § 67 der Verfassung, wo es heißt: Änderungen der Verfassung können nur auf dem nachfolgend vorgeschriebenen besonderen Wege der Verhandlung und Beschlußnahme zwischen Senat und Bürgerschaft zu Stande gebracht werden.
„Legitimiert“ wurden die provisorische Regierung und die verfassunggebende Nationalversammlung dann nachträglich durch das Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt vom 9.4.1919, bekanntgegeben vom Präsidenten der Bremer Nationalversammlung R. Dunkel.
Selbstverständlich besteht die mit diesem Gesetz „legitimierte“ vorläufige Regierung aus einem Senat, der mit einfacher Mehrheit von eben dieser Nationalversammlung gewählt wird. → Verstoß gegen § 22 der Verfassung, wo es heißt: Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch den Senat und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung des Gesetzes.
Und zur Arbeitsentlastung bestimmt dieses Gesetz dann auch mal eben, daß, wo in bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf die Bürgerschaft (entspricht dem Landtag) verwiesen wird, genau diese Nationalversammlung an deren Stelle tritt und wo auf den Senat verwiesen wird, die vorläufige – nun der Nationalversammlung verantwortlichen – Regierung an dessen Stelle tritt.
Praktischerweise tritt dieses Gesetz dann auch mit der Annahme durch eben diese Nationalversammlung in Kraft.
Quelle: www.verfassungen.de, s. obige Links
Weitere Informationen zum Arbeiter- und Soldatenrat, zur Bremer Räterepublik und zu den Bremer Senatoren finden sich bei wikipedia als erster Einstieg.
Kurzgefaßt bestimmt das Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt vom 9.4.1919 also folgendes:
Ich (die Nationalversammlung) beschließe per Gesetz, welches durch meine eigene Annahme in Kraft tritt, daß ich künftig die Verfassung bestimme, den Senat (= Landesregierung) wähle und selbst an die Stelle der Bürgerschaft (= Landtag) trete …
Guten Tag Heike,
vielen Dank für deine Vorarbeit.
Wir haben die Inhalte gesichtet und würden im ersten Schritt folgende Beiträge unter folgenden URLs veröffentlichen:
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/geschichte
§ 1. Geschichtliche Grundlagen.
inkl. I. Äußere Entwicklung und II. Innere Entwicklung.
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/charakter
§ 3. Charakter des Staates und der Verfassung.
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/grundlagen/staatsgebiet
§ 4. I. Das Staatsgebiet.
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/grundlagen/staatsvolk
§ 5. Einheimische und Fremde.
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/grundlagen/buergerrechte
§ 7. Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes.
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/organe/senat
§ 8. Die Zusammensetzung des Senats. inkl.§9, §10 und §11
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/organe/buergerschaft
B. Die Bürgerschaft. inkl §12, §13, §14 und §15
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/organe/gemeinschaftliche-wirkung
C. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft. inkl. §16, §17 und §18
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/funktionen/gesetzgebung
§ 24. I. Die Gesetzgebung und §25
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/funktionen/rechtspflege
II. Die Rechtspflege. §26, §27 und §28
https://www.ewigerbund.org/bremen/wissen/landesverwaltung/verwaltung/schranken
III. Die Verwaltung. inkl §29, §30 §31 und §32
Das überarbeitete Buch enthält zusätzliches Material, das wir im Anschluss ebenfalls aufbereiten möchten.
Damit die Artikel veröffentlicht werden können, benötigen sie eine letzte Überarbeitung. Jeder Beitrag muss für sich allein verständlich sein – Verweise auf andere Kapitel, Buchseiten oder Inhalte sind zu entfernen. Falls sinnvoll, können sie durch Links ersetzt werden.
Auch die Überschriften sollten gegebenenfalls angepasst werden, sodass jeder Artikel unabhängig lesbar ist.
Wenn du beim Bearbeiten den Eindruck hast, dass ein Artikel anders gegliedert oder aufgeteilt werden sollte, gib uns bitte Bescheid.
Bitte markiere fertig bearbeitete Beiträge im Buch in Grün.
Hinzu kommen zweit weitere Beiträge die du vorberietet hast:
Könntest du aus den Quellen einen stimmigen Beitrag zusammenstellen?
Der Text aus den beiden Bildschirmfotos eignet sich dafür sehr gut – eventuell lässt er sich sogar 1:1 übernehmen. Es gelten dabei die gleichen Kriterien wie oben beschrieben.
Achja, die Arbeitsdatei:
@Heike
Verfassung_und_Verwaltung_der_freien_Hansestadt_Bremen-v2.odt (143,1 KB)
Anliegend die Arbeitsdatei mit grünen Markierungen für die geforderten Beiträge.
Da auf der unteren Skizze auch eine Seite für die Bremische Verfassung vorgesehen ist, habe ich bei Bedarf auch dorthin verlinkt.
Verfassung_und_Verwaltung_der_freien_Hansestadt_Bremen-v3.odt (139,4 KB)
Was für Quellen werden für den Beitrag zum Staatsumsturz genau benötigt? Die erfolgten Änderungen der Verfassung gehen aus den Links im Beitrag hervor, die Chronologie der selbsternannten Regierungen ist die Schlußfolgerung aus den Verfassungsänderungen.
Flagge und Wappen
https://www.ewigerbund.org/bremen/flagge
Die Staatsflagge ist von Rot und Weiß mindestens achtmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weißer Würfel in zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weißen Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weißes Feld, in welchem, falls sie mindestens zwölfmal gestreift ist, das große Wappen dargestellt ist, jedoch mit der Abänderung, daß an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit rot und weißer Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach rechts gewandter wachsender Löwe, der mit den Pranken den Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält.
Wenn die Flagge nur achtmal gestreift ist, so erhält das Mittelfeld das mittlere Wappen.
Quelle: § 6 Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen vom 17.11.1891, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1892, S. 124 (staatsbibliothek-berlin.de)
Die Handelsflagge ist Rot und Weiß mindestens achtmal gestreift. An der Innenseite verlaufen zwei senkrechte Streifen durch die waagerechten in solcher Weise, daß am Flaggenstock zwei Reihen roter und weißer Würfel entstehen. Die Zahl der roten und weißen Streifen soll stets eine gerade sein.
Von den Bremern wird die Flagge auch liebevoll Speckflagge genannt.
Das große bremische Wappen wird gebildet durch einen schräg nach rechts (im heraldischen Sinne, d.h. vom Standpunkt des Schildhalters aus zu verstehen) aufgerichteten, mit dem Barte linkshin gewandten silbernen Schlüssel gothischer Form in einem roten Schilde. Auf dem Schilde ruht eine goldene Krone, welche über dem mit Edelsteinen geschmückten Reife fünf (sichtbare) Zinken in Blattform zeigt. Der Schild ruht auf einer Konsole oder auf einem bandartigen Fußgestell und wird von zwei aufgerichteten rückwärts schauenden Löwen mit den Vorderpranken gehalten.
Das mittlere Wappen wird gebildet durch den gleichen Schlüssel im roten, mit der goldenen Krone gekrönten Schilde.
Das kleine Wappen wird lediglich durch den gleichen Schlüssel ohne Schild gebildet.
Quelle: § 1 Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen vom 17.11.1891, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1892, S. 124 (staatsbibliothek-berlin.de)