Herzogtum Braunschweig - Staatsrecht

Die Staatsangehörigen Braunschweigs: Gibt es sie noch?

§. 26. Erbhuldigungseid.
,,Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten Landesfürsten und dessen Nachfolgern an der Landesregierung aus dem Durchlauchtigsten Hause Braunschweig, so wie Gehorsam den Gesetzen."

Quelle:
Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig, § 26., Seite 7, 1832.

3 „Gefällt mir“

,,Der Staatsgewalt sind unterworfen die dem Staat angehörigen Rechtssubjekte und diejenigen physischen Personen, welche sich im Gebiet des Staates, ohne ihm anzugehören, aufhalten. Soweit es sich nicht um juristische Personen handelt."

Quelle:
Das öffentliche Recht der Gegenwart, Band 4, Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig, § 2., Die Staasangehörigen, Seite 19, 1908.

2 „Gefällt mir“

,,Aus der Braunschweigischen Staatsangehörigkeit ergeben sich als Folge eine Reihe von Pflichten und Rechte. Die Staatsangehörigen sind verpflichtet, dem Landesfürsten Treue, Ehrfurcht, Gehorsam zu erweisen. Die Pflicht, den Gesetzen und den sie vollziehenden Behörden zu gehorchen, ist auch den Nichtbraunschweigern, die sich im Herzogtum aufhalten, auferlegt. Nur die braunschweigischen Staatsangehörigen sind im Vollbesitz politischer Rechte. Wo ältere Gesetze von Landeseinwohner sprechen, darunter sind die braunschweigischen Staatsangehörigen zu verstehen."

Quelle:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig, 2., Die Staasangehörigkeit, Seite 19, 1909.

2 „Gefällt mir“