 Abbildung 1: Ständehaus am Schlossplatz in Dresden um 1908, von 1901 bis 1907 Sitz des Landtages
Heute u. a. Sitz des Landesamtes für Denkmalpflege und des Oberlandesgerichts Dresden
Quelle:Hugo Engler/SLUB/Deutsche Phototek, Lizenz:CC BY-SA 4.0
Quelle: Petzolds „Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches“ 1911
Die rechtliche Natur des Königreiches Sachsen
Staatsform***:*** Das Königreich Sachsen ist ein unter einer Verfassung vereinigter, unteilbarer Staat des Deutschen Reiches. Die Regierungsform ist monarchisch mit landesständiger Verfassung. Das heißt, es existiert eine Verfassung mit Beteiligung einer Ständeversammlung. Unter Stände / Ständeversammlung versteht man ein konstitutionelles Parlament mit 2 Kammern in Sachsen bzw. den Landta**g.
Die Mitglieder der Ständeversammlung in Sachsen bilden 2 Kammern.
Erste Kammer besteht aus:
- Vertretern des sächsischen Adels,
- Residenz- und Lehnsherren,
- Abgeordneten der Universität und Hochschulen,
- Besitzern von Rittergütern,
- durch den König bestimmten Rittergutsbesitzern und Stadthäuptern,
- durch freie Wahl auf Lebenszeit Ernannte.
(Insgesamt 47 Mitglieder)
Zweite Kammer ist aus Direktwahlen hervorgegangen. Sie besteht aus:
- Abgeordneten der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen, Zwickau und der
übrigen Städte, - Abgeordneten „des platten Landes“.
(Insgesamt 91 Mitglieder)
Oberhaupt:
- Der König ist das souveräne Oberhaupt des Staates. Er benötigt die Zustimmung der Stände, wenn er Oberhaupt eines anderen Staates werden oder den Hauptaufenthalt außerhalb des Landes einnehmen möchte.
- Die Krone ist erblich im Mannesstamm des sächsischen Fürstenhauses, nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen (männliche Blutsverwandtschaft) Linealfolge, mit Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.
- Bei Fehlen eines männlichen Erben wird ausnahmsweise die weibliche Linie mit obigen Bedingungen gewählt.
- Stellung des Königs zur Staatsverfassung: Der König ist das souveräne Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus (VBl. § 4).
- Dem König gebührt die Staatsgewalt über die Kirche (s. Kirchenhoheit), die Kirchengewalt über die evang.- luth. Kirche, die Einberufung, der Schluß, die V**ertagung und Auflösung der Kammern (s. Landtag), die Vorlegung der Gesetzentwürfe an die Stände, ihre Zurüchnahme während der ständischen Beratung, die Verkündung der Gesetze und der Erlaß der Vollzugsbestimmungen, die Entgegennahme von Beschwerden, die Anordnung schleuniger finanzieller Maßregeln vorbehaltlich ständischer Genehmigung und die Sanktion aller auf Landesangelegenheiten bezüglichen Beschlüsse (VlI. § 112).
- Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich (Vl#. § 4).
- Der König verspricht beim Regierungsantritte in Gegenwart des Gesamtministeriums und der Kammerpräsidenten die Verfassung zu beobachten und zu schützen (VU. 8 138).
- Alle vom König vollzogenen Verfügungen sind von dem beteiligten Minister zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit gegenzuzeichnen (Vu. 8 43).
- Die weiteren Bestimmungen betreffen die Thronfolge, die Regierungsverwesung) und den Regentschaftsrat —
- Königliches Haus II. Als Haupt des königlichen Hauses übt der König die Aufsicht über dessen Mitglieder nach Maßgabe der Ges. vom 30. Dez. 1837 (GBl. 1838 S. 60) und 20. Aug. 1879 S. 323. Der König wird volljährig mit erreichtem 18. Lebensjahre (Hausges. § 61, Vl. 8 8, Roees. vom 17. Febr. 1875 S. 71 § 2).
- Das Privateigentum des Königs besteht in demjenigen, was er vor der Thronbesteigung bereits besessen hat und was er während seiner Regierungszeit aus Privatrechtstiteln erwirbt. Soweit er hierüber nicht unter Lebenden oder auf den Todesfall verfügt, wächst es bei seinem Ableben dem königl. Hausfideikommiß zu (Ges. vom 13. April 1888 S. 109, 111).
Wie entstehen Gesetze?(kurz gefasst):
Der König und jeder Abgeordnete hat das Recht, in der Kammer, zu welcher er gehört, Gesetzesentwürfe einzubringen.
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Kammer erteilt Zustimmung
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Abgeordneter muss Gesetzesvorlage erarbeiten (!)
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In der Kammer wird die Übereinstimmung mit der Verfassung kontrolliert
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JA (stimmt überein): Abschrift wird an das Gesamtministerium und alle Kammermitglieder übergeben (§161 der Geschäftsordnung)
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Beschlussfassung in der Kammer und Mitteilung an andere Kammer
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Andere Kammer kann ablehnen
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NEIN: (Keine Ablehnung) Überreichung dem König zur Genehmigung und Publikation
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Genehmigung/ Genehmigung mit Abänderungen
Gesetzgebung**: (**mosel_handwoerterbuch_verwaltungsrecht_1903)
- Stellung des Königs und der Stände zur Gesetzgebung: Der König erläßt und veröffentlicht die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände und erteilt die Vollzugsverordnungen.
- Alle Verfügungen des Königs müssen von dem Vorstande des Fachministeriums mitunterzeichnet sein.
- Die Begutachtung der in den Ministerien vorbereiteten Gesetze erfolgt durch das Gesamtministerium.
- Verordnungen, deren unverzüglicher Erlass durch das Staatswohl dringend geboten ist (s. insbes. Staatsfinanzen), kann der König vorbehältlich der nachträglichen Gutheißung der Stände unter Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung sämtlicher Minister erlassen. Sie sind jedoch als „Verordnungen“ zu erlassen, während die mit Bezugnahme auf die erlangte Zustimmung der Stände ergehenden Bestimmungen als „G**esetze“ bekannt zu machen sind.
- Abgesehen von diesem Falle darf kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch ausgelegt werden.
- Entwürfe können sowohl von der Regierung als auch von den Ständen eingebracht werden.
- Die an die Kammern gelangenden Gesetzvorschläge können noch während der ständischen Beratung vom König zurückgenommen, ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener, vom König nicht genehmigter Gesetzentwurf kann mit Widerlegungsgründen und Abänderungsvorschlägen nochmals vorgelegt, ein von den Ständen abgelehnter Gesetzentwurf dagegen unverändert nur auf dem folgenden Landtag wieder eingebracht werden.
- Bei Meinungsverschiedenheit der Kammer tritt das Vereinigungsverfahren ein. Alle Gesetzentwürfe sind mit Gründen zu versehen (Vll. §§ 85—95, 43, BO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G 2, Pkt. 5 4, Bek. vom 28. Dez. 1831 S. 366, Ges. vom 31. März 1849, S. 58 und 3. Dez. 1868 S. 1365 Art. III).
Quellen: Binding: „Staatsgrundgesetze Heft 6“; Fricker: „Grundriß des Staatsrecht des Königreich Sachsen 1891“
Organisation der Verwaltungsbehörden:
Die oberste Staatsbehörde ist das Gesamtministerium.
Diesem unmittelbar untergeordnet sind:
- das Oberverwaltungsgericht,
- die Oberrechnungskammer,
- das Hauptstaatsarchiv (Landtagskanzlei, städt. Archiv, städt. Bibliothek, Landtagskasse)
Die oberste Verwaltung des Landes gliedert sich (1914) in die 7 Ministerien:
-
Ministerium des Königlichen Hauses
-
Justizministerium
-
Finanzenministerium
-
Ministerium des Innern
-
Ministerium des Kultus und Öffentlichen Unterrichts
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Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
-
Kriegsministerium
Steckbrief der einzelnen Ministerien: ***(***mosel_handwoerterbuch_verwaltungsrecht_1903; staatshandbuch_sachsen_1914)
Ministerium des Königlichen Hauses**:**
Umfasst:
- das Ministerium als solches im Königlichen Schloss
- den Hofstaat Sr. Majestät des Königs mit dem Oberhofmarschallamt, der Hofwirtschaft, dem Hausmarschallamt, dem Oberkammerherrnamt, dem Oberstallamt, dem Hofjagdamt, dem Kämmereramt, der Musikalische Kapelle und Hoftheater, dem Katholischen Hofgeistlichen und Hofkirchendiener und dem Hofstaat der königlichen Prinzen und Prinzessinnen.
- Sr.. Majestät des Königs Privatvermögensv**erwaltung (Im Palais am Taschenberg.)
- Kabinettskanzlei (im Kgl. Schloss)
- Generaldirektion der Königlichen S**ammlungen für Kunst und Wissenschaft
Gesamtministerium**:**
- Besteht aus den Vorständen sämtlicher Ministerien und ist die oberste kollegiale Staatsbehörde.
- Als solcher gebühren ihm der Verkehr mit den Ständen, die Begutachtung der Gesetze, die Meinungsverschiedenheiten der Ministerien unter sich, die Begutachtung der Beschwerden über einzelne Ministerien, die Beratung des Staatshaushaltplans, die Aufsicht über das geheime Archiv, die Redaktion der Gesetzsammlung, sowie alle anderen wichtigen, nicht ausschließlich einem Einzelministerium zugehörigen oder ihm sonst im einzelnen Falle zur Begutachtung überwiesenen Gegenstände (Bl. 88§ 412, 140, VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G)
- Das Gesamtministerium bildet während der Regierungsverwesung den Regentschaftsrat. Von ihm geht die Erklärung des Belagerungszustandes aus. Unmittelbar unterstellt ist ihm die Oberrechnungskammer und das Oberverwaltungsgericht (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 F 0).
Finanzministerium:
- Das Finanzministerium führt die Geschäfte des vormaligen geheimen Finanzkollegiums nach den Bestimmungen in Pkt. 4 B der VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323.
- Seine hier unter AMr. 10, 11 geordnete Zuständigkeit bezüglich der Gerichtsgebühren und der Bestreitung der dem Staat zur Last fallenden Untersuchungskosten ist auf das dem Justizministerium unterstellte Sportelfiskalat übergegangen (BO. vom 31. Dez. 1831, GBl. 1832 S. 1). Weitere Änderungen sind bezüglich des Staatshochbaues und der Bergsachen (s. Bergbehörden) sowie durch die neu hinzugetretenen Geschäftszweige der Altersrentenbank, der Landeskultur- und Landrentenbank, der Landeslotterie und des Eisenbahnwesens erfolgt.
- Das Finanzministerium arbeitet in 3 Abteilungen:
- deren erster vornehmlich die auf den Staatshaushalt, das Abgabenwesen, Staatsschuldenwesen, die Altersrentenbank, Landeskultur-, Landrentenbank und Landeslotterie bezüglichen Geschäfte anheimfallen,
- während zur Zuständigkeit der zweiten Abteilung die Verwaltung des Staatsgutes, der Domänen, Forsten, des Bergbaues usw.,
- zur Zuständigkeit der dritten gehören die öffentlichen Arbeiten und Verkehrsmittel, insbes. der staatliche Straßen-, Wasser-, Eisenbahn- und Hochbau. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Ministerien.
Kultusministerium**:**
- Über die Zuständigkeit des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gelten nächst den allgemeinen Bestimmungen über den Geschäftskreis der Ministerien, die in der VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 unter 4 E aufgeführten Bestimmungen.
- In kirchlichen Angelegenheiten gebührt dem Kultusministerium die Ausübung der aus der Kirchenhoheit fließenden Rechte über alle Bekenntnisse, dagegen steht die Wahrnehmung der besonderen Rechte und Interessen der evang.-luth. Kirche, insbes. die Ausübung der Kirchengewalt dem evang.-luth. Landeskonsistorium unter Oberaussicht der in evangelicis beauftragten Staatsminister und unter Mitwirkung der Synode zu. —
- Die Leitung des gesamten Schulwesens ist, vorbehältlich der Aussicht der kirchlichen Behörden über den Religionsunterricht, ihre Zuständigkeit in Sachen der Kirchschulstellen und der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern bezüglich der gewerblichen Schulen dem Kultusministerium verblieben (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 42).
- Das Kultusministerium ist daher als „oberste Schulbehörde“ die Oberaufssichtsbehörde und letzte Instanz in Angelegenheiten sowohl der höheren Unterrichtsanstalten, als der Volksschulen und Privatunterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 347 8§8§ 4, 35, A#0O. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 19, Schulges. §8 94, 15 2, 5, 36, 37, AO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 33, 68, 69). —
- In Stiftungsangelegenheiten gebührt dem Kultusministerium das staatliche Aufsichtsrecht bezüglich aller Stiftungen, soweit nicht die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, des evang.-luth. Landeskonsistoriums oder einer stiftungsgemäß dazu berufenen andern Behörde eintritt.
Bei dem Ministerium des Innern bestehen eine Direktorialregistrande und 4 Abteilungen:
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Direktorialregistrande: Angelegenheiten des wissenschaftlich gebildeten Personals beim Ministerium, beim Landesversicherungsamte, bei den Kreis- und Amtshauptmannschaften, den Oberversicherungsämtern und der Polizeidirektion Dresden, Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst, Auszeichnungs- und Adelssachen, Landesreisen Sr. Majestät des Königs, Auskunftsstelle für die Presse und Verkehr mit der Presse. —
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I. Abteilung: Allgemeine Organisations-, Verfassungs- und Etatsachen, Personalsachen — soweit nicht zur Direktorialregistrande gehörig — und Baulichkeiten des Ministeriums, sowie der Kreis- und Amtshauptmannschaften, Angelegenheiten der Kunst, der Kunstakademie, des Stenographischen Landesamtes, des Dresdner Journals, der Leipziger Zeitung, der Landeswetterwarte und der Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler, Bergsachen, Wege-, Wasser- und Strompolizei-, Schiffahrts- und Kanalangelegenheiten, Enteignungssachen, Feuerpolizei und Brandversicherung, Reichsversicherung sowie Dienstbotenkrankenkassen, allgemeine Dienstangelegenheiten und Personalsachen der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, der Oberversicherungsämter — soweit nicht zur Direktorialregistrande gehörig —, sowie der Brandversicherungskammer, Landtags-, Reichstags-, Militär- und Landesgrenzsachen, Personenstandsangelegenheiten, Staatsangehörigkeitssachen, Telegraphen- und Fernsprech-, sowie sonstige elektrotechnische Angelegenheiten. Ferner Aufsicht über leichtentzündliche und explodierende Stoffe, Mineralöle usw., Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs, einschließlich des Kraftfahrzeug- und Fahrradverkehrs und des Luftschiffwesens, wohltätige Stiftungen, Prüfungen der Bureaubeamten. —
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II. Abteilung: Gemeindeangelegenheiten, allgemeine Polizei und insbesondere Sicherheits-, Sitten-, Preß-, Medizinal- und Veterinär-, sowie Baupolizei, allgemeine Dienstangelegenheiten und Personalsachen der Gendarmerieanstalt, Polizeidirektion — soweit nicht zur Direktorialregistrande gehörig —, Hebammenlehranstalt, der Hausinspektion der Medizinalgebäude, des Landesgesundheitsamts, der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege, der Untersuchungsanstalt beim hygienischen Institute zu Leipzig, der Tierärztlichen Hochschule, der staatlichen Schlachtviehversicherung und freiwilligen Viehversicherung, ingleichen Fürsorgeerziehung, Armen- und Wohltätigkeits-, sowie Jagdsachen. —
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III. Abteilung: Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Handel und Gewerbe im allgemeinen, Gewerbe- und Gesindepolizei, Arbeiterschutz, Dampfkesselsachen, Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, Arbeits- und Rechtsauskunstvermittelung, Technische Lehranstalten, Kunst-, Bau-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Handelsschulen, Maß- und Gewichts-, sowie Feldmesserwesen, Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, Pensionskasse für landwirtschaftliche und gewerbliche Beamte und Lehrer, gewerbliche Vereine und Verbände, gewerbliche Sammlungen, private Versicherungsgesellschaften, Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier, Tanzsachen, Arbeiter- und Dienstboten-Auszeichnungen, Ausstellungen, Gewerbeförderung, Sparkassenangelegenheiten.—
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IV. Abteilung: Angelegenheiten der Landes-, Heil- und Pfleganstalten für Geisteskranke und für Epileptische, der Landes-Erziehungsanstalten für Blinde und Schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder, des Landeshospitals, der Landes- Straf- und Korrektionsanstalten, sowie des Bades Elster, der Sächsischen Stiftung zum 26. Juli 1811, der Frauenklinik und der Baudirektion für die Landesanstalten.
Kriegsministerium
Das Kriegsministerium gliedert sich in 5 Abteilungen:
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I. Allgemeine Armeeabteilung. Organisation der Armee in Krieg und Frieden. Kommandoangelegenheiten. Standorte und Verlegung der Behörden und Truppen. Größere Truppenübungen. Kadettenkorps. Infanterieschulen. Soldatenknaben-Erziehungsanstalt. Festungsge fängnis, Arbeiterabteilung. Heeresergänzung. Beurlaubtenstand. Mobilmachung. Pferdevormusterung. Militärmusik. Vereinswesen. Heeresgerät, Artillerie= und Waffenwesen, Munition, Technische Institute, Feuerwerks-, Zeug- und Festungsbaupersonal, Festungsangelegenheiten, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, Arbeiterangelegenheiten, Sammlungen, Ausstellungen, Maschinentechnische Angelegenheiten, Schulunterricht der Truppen, Militär- und Mannschaftsbüchereien, Militär-Veterinärwesen, Zentralregistratur, Druckvorschriftenverwaltung. —
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II. Armeeverwaltungsabteilung. Etats- und Rechnungswesen im allgemeinen. Angelegenheiten des Kriegszahlamts. Kanzlei und Druckerei des Kriegsministeriums, Personalangelegenheiten der Beamten des Kriegsministeriums ausschließlich der juristischen Beamten, des Kriegszahlamts und der Militärintendanturen. Offizierspeiseanstalten. Unterstützungen für Offiziere, Unteroffiziere und Beamte. Kirchliche Angelegenheiten. Außerdienstliches Einkommen für die Eheschließung von Offizieren usw., Kassen- und Stiftungssachen bei den Truppen. Zahlmeisterdienst. Reise-, Vorspann- und Transportkosten. Marschgebührnisse. Wohnungsgeld. Privatversicherungen. Verpflegungswesen. Proviantämter. Flurentschädigungen und Biwaksbedürfnisse bei größeren Truppenübungen. Bekleidung und Ausrüstung der Truppen. Bekleidungsämter. Fahnen. Pferdebeschaffung. Remontedepots. Unterkunft, Übungs- und Schießplätze, Schießstände. Servis. Militärbauwesen. —
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III. Justiz- und Versorgungsabteilung. Militärjustizwesen (insbesondere Strafvollstreckungs-, Straferlaß-, Begnadigungs- und Auslieferungsangelegenheiten usw.). Persönliche Angelegenheiten der Militärjustizbeamten: Rechtsangelegenheiten des Kriegsministeriums, Gesetzgebungs- und Verfassungsangelegenheiten. Besteuerungsangelegenheiten. Totenscheinangelegenheiten im Felde gebliebener und sonstiger früherer Militärpersonen. Zivilversorgungs- und Zivilanstellungsangelegenheiten. Unterstützung von Familien zu Friedensübungen eingezogener Mannschaften. Pensionsangelegenheiten der Offiziere und oberen Beamten, sowie ihrer Hinterbliebenen. Unterstützung von ehemaligen Angehörigen des aktiven Heeres und deren Hinterbliebenen. Pensionspfändung. Preßvermittelungsstelle.—
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IV. Abteilung für die persönlichen Angelegenheiten*. Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes im allgemeinen. Personalangelegenheiten der Offiziere Fähnriche und Fahnenjunker.* Ordens- und Auszeichnungsangelegenheiten. Dienstjubiläen. Militärischer Empfang fremder Fürstlichkeiten. Ehrendienste. Ranglisten. Armeetrauer. —
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V. Medizinalabteilung. (Leitung des Sanitätsdienstes der Armee.) Ergänzung der Sanitätsoffiziere des Friedensstandes. Personalangelegenheiten des Sanitätskorps, der Militärapotheker, des Friedens- und Beurlaubtenstandes und der Lazarettbeamten. Versorgung der Armee mit Arzneien, Verbandmitteln und ärztlichen Instrumenten. Lazarettwesen. Veröffentlichungen aus dem Gebiete des Militärsanitätswesens. Krankenrapport und Medizinalberichtswesen. Sanitätsstatistk der Armee. Nachforschungen nach Kranken, Verwundeten und Gefallenen in den letzten Kriegen. Angelegenheiten der freiwilligen Krankenpflege. Militärärztliche Fortbildungskurse. Badekurangelegenheiten. Militärärztliche Sachverständigentätigkeit.
Justizministerium
Die Geschäfte werden in drei Abteilungen erledigt:
- Abteilung 1 umfaßt die Vorbereitung der Landesjustizgesetze, Geschäfte in Reichsjustizsachen, Ausführung der Justizgesetze, die allgemeinen Geschäftseinrichtungen (z. B. Gerichtsbezirke, Formulare, Grundbücher, Register), Rechtsgutachten in Regierungsangelegenheiten, Zeugnisse über geltendes Recht, Aufsichtsbeschwerden wegen sachlich unrichtigen Verfahrens, oberlehnsherrliche Angelegenheiten, Volljährigkeits- und Ehelichkeitserklärungen, Befreiung von Erfordernissen der Annahme an Kindes Statt, Beglaubigung von Unterschriften der Justizbehörden und Notare, Leitung der Staatsanwaltschaft, Auslieferungswesen und die sonstigen Geschäfte des Ministeriums in Strafsachen, soweit diese nicht der Abteilung III zufallen, Rechtsanwälte, Notare und Friedensrichter, Verwaltung und Beaufsichtigung einiger Stiftungen.—
- Abteilung II untergliedert sich in zwei Unterabteilungen.
- Zur Abteilung IIa gehören die Personalsachen, namentlich alles, was die Prüfung, Ausbildung, Anstellung, Förderung, Auszeichnung, Besoldung und Pensionierung der Beamten angeht, weiter die Aufsicht über deren persönliches Verhalten und die Erledigung einschlagender Beschwerden,
- zur Abteilung IIb gehören die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Justizbehörden einschließlich der Gesangenanstalten (Gebäude, Inventar, Verbrauchsgegenstände, Staatshaushalt, Kosten und Rechnungswesen usw.).—
- Abteilung III bearbeitet die Gnadensachen (einschließlich der Bewilligung von Bewährungsfristen) und beschließt über Einwendungen gegen Verfügungen der Strafvollstreckungsbehörden, Strafaussetzung usw.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
- umfasst das Ministerium mit Vorstand und Kanzlei
- die Königlich Sächsischen Gesandtschaften
- Vertretung Sachsens im Bundesrate (von den 58 Stimmen der Bundesstaaten
entfallen 4 auf Sachsen) - die Königlich Sächsische Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln.
- Bayern. · München
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Frankfurt a. M.
- Rheinprov. u.Westfalen
- Stettin
- Württemberg. Stuttgart
- Auswärtige Gesandtschaften am Königlich Sächsischen Hofe.
- Auswärtige Generalkonsuln und Konsuln in Leipzig
Gewaltenteilung im Königreich Sachsen
Exekutive Legislative Judikative
Oberhaupt: König Landtag/Ständeversammlung (gesetzgebende Gewalt) Rechtssprechung (vom Einfluss durch die Regierung unabhängig)
Quelle: „Staatshandbuch für das Königreich Sachsen auf das Jahr 1914“
Die administrative Gliederung des Königreichs Sachsen:
Das Königreich Sachsen gliedert sich in 5 Kreishauptmannschaften, hat
- 3177 Gemeinden,
- darunter 9 Mittelstädte (20.000 – 100.000 Einwohner) und
- 4 Großstädte über 100.000 Einwohner (Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen).
Das Land hat im Jahr 1885: - 143 Städte und 3118 Landgemeinden (920 Rittergüter).
